…allfälligen DB- und DZ-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter führte der VwGH in Bezug auf die Vorjahre 2011 und 2012 aus: Dienstnehmer seien Personen, die in einem Dienstverhältnis stünden, freie Dienstnehmer i S des § 4 Abs 4 ASVG und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i S…
…unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Vergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen und in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ einzubeziehen. Im Hinblick darauf, dass…
…dass bei den als Gesellschafter-Geschäftsführer tätigen Rechtsanwälten keine Dienstverhältnisse vorlagen. Demnach seien keine Dienstgeberbeiträge festzusetzen gewesen. Dazu war durch das Gericht festzuhalten, dass es sich bei dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt um die Beurteilung der Tätigkeit nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gehandelt hatte. Ein…
…0007). Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit für die Beschwerdeführerin demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2…
…2018/70 über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003, die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes (bzgl DB und DZ…
…2001/14/0199; VwGH 14.12.2006, 2003/14/0019). Die Provisionszahlungen der bfP an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher dem Grunde nach als sonstige Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur…
…Leere gehen. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen und in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ einzubeziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2…
…Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23.5.2008 gegründete GmbH. Zu 100 % und damit wesentlich beteiligter Gesellschafter ist ***1***, der auch (einziger) Geschäftsführer ist. 2. Dem Geschäftsführer wurde von der Beschwerdeführerin ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt, der auch für Privatfahrten genutzt werden konnte…
…zukommen und sind gem. den einschlägigen Verfahrensbestimmungen zur Wahrung des Parteiengehörs an dieser Stelle notwendig: Die geprüfte Kapitalgesellschaft hätte u.a. mit ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführern am 11.3.2014 einen "Rahmen- und Werkvertrag" (Beilage 3) abgeschlossen. Dieser würde im Punkt 2. regeln: "2…
…über die zu beurteilenden Rechtsfragen, der Einbeziehung von Vergütungen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ sowie der Ansatz von Sachbezugswerten für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der…
…2*** Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für den Bereich der Lohnnebenkosten werden wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstnehmer qualifiziert, mit der Folge, dass sämtliche Bezüge der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen. Somit ergibt sich für das Veranlagungsjahr 2003 eine Steuerschuld für die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) in Höhe von…
…beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern so erwirtschafteten Einkünften um solche aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handle, seien die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer laut Honorarnoten ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ…
…Gesellschafter-Geschäftsführer erhält keinen GF-Bezug. Er legt jedoch Honorarnoten für diverse Leistungen. Ist ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer auch als Einzelunternehmer operativ tätig, gelten die in Rechnung gestellten Honorare als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und unterliegen der DB- und DZ…
…DB und DZ statt, wobei folgender Sachverhalt festgestellt wurde (vgl. Bp-Bericht vom 4. April 2009): - Die Heranziehung zur Arbeitgeberhaftung sei aufgrund von Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen von nicht bloß geringem Ausmaß erforderlich gewesen. - Die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF würde die Merkmale des…
…Absatz). Wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das 60. Lebensjahr vollendet habe, seien ab dem Folgemonat die zugeflossenen Bezüge nicht in die Beitragsgrundlage für den DB und den DZ einzubeziehen (UFS 4.7.2011, RV/0102-W/11). Der erste (ältere) Gesellschafter-GF habe am…
…Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF), ***Name GS-GF***, die Kommunalsteuer…
…Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF), ***Name GS-GF***, die Kommunalsteuer…
…den Zeitraum 2016 eine Verminderung der Bemessungsgrundlagen für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in Höhe von 28.633,33 € auf dem Lohnkonto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers geltend gemacht worden wäre. Auf Nachfrage des Prüfers sei von Seiten des steuerlichen Vertreters folgender…
…in den wirtschaftlichen Organismus zweifelsfrei eingegliederten - wesentlich beteiligten Gesellschafter/Geschäftsführer, welche zur Gänze der Lohnnebenkostenberechnung (DB, DZ, KommSt) zu unterwerfen sind. Die Art der Tätigkeit ist dabei nicht von Bedeutung. Die nachzuversteuernden Beträge wurden aus den Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers entnommen. Besteht für den Arbeitnehmer die…
…Gesellschafter-Geschäftsführers von der GmbH an diesen geleistet werden. Irrelevant dabei ist die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten…