…Arbeitsstätte) ausgereicht hätte: Die Nennung bloßer Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden stellen keine ausreichenden Angaben dar, die eine Nachprüfbarkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ermöglichen würde, zumal sich auch die Ortsangaben in der bloßen Nennung der jeweiligen Stadt/des Ortes erschöpfen…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung anzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügten allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig seien…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…den Dienstgeber und 42,00 Euro Kostenersatz seitens der ***1***). Zur Dokumentation hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Fahrtenbuch vorgelegt. Dieses Fahrtenbuch weist Mängel auf, auf welche die belangte Behörde auch Zurecht verwiesen hat (bloße Ortsangaben ohne genaue Adresse, unterschiedliche Streckenlängen bei identer Destination)…
…ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…Bf angefertigten Ausdrucken desselben weder das genaue Ziel der Fahrten noch deren konkrete Zweck ausreichend und einwandfrei dokumentiert. Bloße Ortsangaben (Angabe der jeweiligen Gemeinden) ohne näheren Hinweis darauf, welche Adresse konkret angefahren wurde erweist sich dabei als ebenso unzureichend wie das Unterlassen der Benennung der…
…Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…Adressangaben würden ebenso fehlen, wie die politischen Fahrtzwecke. Ortsangaben ohne identifizierbare Adresse würden eine Überprüfung der durchgeführten Fahrten auf ihre materielle Richtigkeit unmöglich machen. Die Angaben seien mangelhaft und als Nachweis der steuerlichen Anerkennung der Kosten nicht tauglich. Aus diesem Grunde seien auch die Differenztaggelder…
…Erörterungstermins ein, Dienstzeiten pauschal mit 08:00 bis 17:00 Uhr angegeben zu haben, ohne dass diese Eintragungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. • Ortsangaben: Es fehlen konkrete Angaben zum Ausgangs- und Zielpunkt der Reisen sowie detaillierte Adressdaten und Namen der besuchten Kunden. Der Bf. konnte hierzu…
…die Qualität der Aufzeichnungen würden mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer steigen. Fahrtenbücher ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten wären letztlich nicht für den Arbeitgeber, aber schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar…
…2017, § 34 Rz 9). Die bloße Behauptung von Kosten durch den Abgabepflichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Die Pflicht zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung von außergewöhnliche Belastungen trifft jeden Abgabepflichtigen, unabhängig von seinem beruflichen Umfeld. Dass der Bf vor seiner Pensionierung als Arzt tätig…
…Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. Der Umstand, dass die Privatfahrten 6.000 km jährlich nicht übersteigen, muss nach der oben genannten Verordnung nachgewiesen werden (nachweislich) - bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache…