Bezüglich des Vorbringens der langen Verfahrensdauer und den damit verbundenen Aufbewahrungsfristen verweist der steuerliche Vertreter auf sein Antwortscheiben vom 14.6.2017 bezüglich des Vorhalts des BFG vom 30.9.2016. Mit Schreiben vom 6.4.2021 nimmt der bevollmächtigte steuerliche Vertretung nach Fristverlängerungen zu…
…klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 11.09.2003, Zl. 2002/07/0141 mwN). Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Beitragsabrechnung und den dazugehörigen Prüfbericht zum…
…Beschwerde hingewiesen worden, sodass für den Bf eine Gebührenvorschreibung für diese hier angebliche Beschwerde von vorneherein ausgeschieden sei und zudem das Risiko einer Doppelzahlung bestanden habe. Mangels Erfüllung gesetzlicher Bestimmtheitserfordernisse sei der Gebührenbescheid ersatzlos zu beheben. Daneben liege bislang keine abschließende Erledigung vor, sodass die…
…aus. 1.2. Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG) 1.2.1 Art 18 Abs l B-VG erfordert eine inhaltlich ausreichende Bestimmtheit von Gesetzen. Diesem verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitserfordernis hat der Gesetzgeber des § 57 Abs 2 GSpG nicht Rechnung getragen, wenn er…
…genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188 unter Hinweis auf die zu § 59 AVG ergangene Rechtsprechung). Die angefochtenen Erledigungen bezeichnen weder im Spruch jene Personen namentlich, die…
…was tatsächlich als Wettterminal anzusehen ist und wofür eine Abgabenpflicht besteht, und erfüllt somit nicht die Bestimmtheitserfordernisse gemäß der österreichischen Bundesverfassung. Der gegenständliche Bescheid beruht somit auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab…
…was tatsächlich als Wettterminal anzusehen sei und wofür eine Abgabepflicht bestehe. Sie erfülle damit nicht die von der österreichischen Bundesverfassung geforderten Bestimmtheitserfordernisse. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2020 wurde…
…was tatsächlich als Wettterminal anzusehen ist und wofür die Abgabepflicht besteht. Damit wird nicht den von der österreichischen Bundesverfassung vorausgesetzten Bestimmtheitserfordernissen entsprochen. Der gegenständliche Bescheid beruht somit auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer stellt…
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG gelte als Einsatz eine vermögenswerte Leistung, die ein Kunde oder andere in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbrächten. Der Einsatz ist somit jener Betrag, der - vereinbarungsgemäß - vom Spielteilnehmer (oder "einem anderen") aufzuwenden sei, um an dem Glücksspiel…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der X, vertreten durch Y, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 08. Juni 2016, Steuernummer, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler Rechtsanwalt, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in teilweiser…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache Ltd, (Bf.) vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts- Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 21.06.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24.05.2016…
weitere GZ. RV/5300038/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Ing. Johannes Gruber in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1) J.L. (Bf.1) und 2) die Y1.GmbH (Bf. 2), beide vertreten durch RA Dr. Gerd Konezny, 1090 Wien, Währingerstr. 16, Tür 20, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom 27. Juni 2018 gegen den…
§ 76 BAO i. d. g. F. lautet: § 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Juni 2016 gegen das Erkenntnis des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 22. Mai 2018 gegen den Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in Vertretung des verhinderten Richters ***Ri2*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***., ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 2. OG, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 06.09.2019 gegen den…
- in dem Fall - wovon auszugehen sei - eine richtlinienkonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 lit. 5 MinStG scheitert, die Norm unangewendet zu bleiben habe, weil sie als Beschwerdeführerin national so zu stellen sei, wie nach Art. 33 der SystemRL, wonach sie als Steuerschuldnerin ausscheide. V) Ausführungen…