…ersichtlichen Berechnungen bzgl. der einzelnen Fahrtvarianten, wogegen der Bf. kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat). 3. Rechtliche Würdigung Der Gesetzgeber regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. zB Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16 Rz 28, mwN) liegt…
…Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs 1 Z6 lit d EStG 1988 iVm § 2 Abs 1 Z 1 lit a PendlerVO) im einzelnen Kalendermonat überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar sein darf, um das "große" Pendlerpauschale zu erhalten…
…B) Erwägungen: 1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob der Bf im Jahr 2013 für die Zurücklegung ihres Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen war. Die Beantwortung dieser Frage war maßgeblich für die Beurteilung, ob ihr das sog. "große Pendlerpauschale"…
…Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km…
…das von ihm am 20. Februar 2014 unterschriebene Berechnungsformular L34 EDV („Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014“) vor, das die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels dokumentiert. Diesem Formular wurden für den abgefragten Tag 3. März 2014 ein Arbeitsbeginn…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…1 Z 6 lit c EStG 1988 im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit. b bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 bis 60 km ein Pauschbetrag von…
…PKW und Weiterfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Fußweg von B Hauptbahnhof zur Arbeitsstätte bzw. umgekehrt auf dem Heimweg berechnet. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist somit zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales aus Gründen des …
…Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km…
…Beschwerdeverfahren war die Frage strittig, ob dem Bf im Jahr 2013 die für die Zurücklegung seines rund 33 km langen Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen war. Die Beantwortung dieser Frage war maßgeblich für die Beurteilung, ob ihm das sog…
…dass die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, und im gegenständlichen Beschwerdefall die kürzeste mögliche Zeitdauer 100 Minuten (vom Verlassen der Wohnung am Familienwohnsitz bis zum Arbeitsbeginn) bzw 103 Minuten (vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen des…
…3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PendlerVO ist die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Gemäß § 2 Abs…
…die Wegzeiten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den Fahrplänen der X für das Jahr 2012 sowie dem elektronischen Routenplaner der VOR-GmbH entnommen. Zur Nichtberücksichtigung des vom Bf geltend gemachten Umweges über die Volksschule bzw den Kindergarten in A wird auf die Ausführungen in der rechtlichen…
…eines Massenbeförderungsmittels zunächst darauf an, ob dieses auf mehr als der halben Strecke zur Verfügung stand. Das war gegenständlich (unstrittig) der Fall. Der vorgelegte Ausdruck des Pendlerrechners, der vom Bf. für das Beschwerdejahr 2023 am 11.03.2024 erstellt wurde, ergab die "Unzumutbarkeit der Benützung…
…der obig zitierten Judikatur war im Fall der beschwerdeführenden Partei die Zumutbarkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel im Jahr 2013 anhand eines Vergleichs zwischen ihrer Fahrzeit im Individualverkehr und ihrer Fahrzeit im öffentlichen Verkehr zu beurteilen. Diesbezüglich kann dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden…
…Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km…
…ein Massenbeförderungsmittel zu benutzen. Dem Bf steht somit das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG zu und hier der Betrag für 20 bis 40 Kilometer. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichtes haben ergeben, dass eine Wegstrecke von 40 Kilometer im Regelfall nicht überschritten…
…Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Verwendung von Kfz, sondern die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsangebots steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs.1 Z.6 lit…
…dass die einfache Wegstrecke ***6*** - ***5*** ca. 211 km beträgt und somit ebenfalls für die überwiegende Wegstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, steht für die Monate Oktober bis Dezember 2022 jeweils das "große" Pendlerpauschale für die Fahrtstrecke bei mehr als…
…Pendlerrechners sind gemäß § 3 der Pendlerverordnung für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs zwingend zu verwenden. Dies bedeutet aber auch…