… 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn dürfte…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
… 257 Abs. 1 BAO über das Beitrittsrecht eines noch nicht herangezogenen Gesamtschuldners zur Beschwerde des anderen Gesamtschuldners nicht zur Anwendung, weil der angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsansuchens keinen – wie in dieser Bestimmung geforderten - Abgabenbescheid darstellt. Da aber der angefochtene Bescheid lediglich an den…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…worden. Da Hr. GF gem. § 257 BAO von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht habe, sei auch in seinem Namen Beschwerde erhoben worden. Zur Beschwerdevorentscheidung führte er aus, diese sei seiner Kanzlei zugestellt worden. Diese Beschwerdevorentscheidung sei von ihm im Original nicht an den Masseverwalter weitergeleitet worden…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…225 Abs. 1 BAO) vor. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz…
…225 Abs. 1 BAO) vor. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz…
…§ 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO 5 , § 246 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH 3.6.1985, 84/15/0007; VwGH 27.4.1994, 92/13/0016; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253). Aus dem Beitrittsrecht lässt sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5 , §…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 28.9.2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 25.8.2022, mit welchem der Antrag "vom 19.5.2022" auf Familienbeihilfe…