…habe, seien die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nicht gegeben. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 brachte der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass bei Ermessensentscheidungen die Begründung des Ermessens unabdingbar sei (UFS 8. März…
…lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 307, Tz 3). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht "nachholbar". Dies ergibt sich…
…1999 bis 2000 hat der Prüfer ausdrücklich festgestellt, dass in dieser Zeit eine Kreditausweitung im Zusammenhang mit Entnahmen nicht entstanden ist. Eine weitere Begründung für die Absetzbarkeit der Zinsen der Jahre 1999 bis 2001 erübrigt sich daher. Es ist die Argumentation für das Jahr 1998…
…diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer war 2022 bei mehreren Dienstgebern gleichzeitig beschäftigt. Nachdem er trotz Erinnerung vom 10.10.2023 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 nicht abgegeben hatte…
…zeitliche Nähe der Einbringung der Beschwerde zum Ablauf der Beschwerdefrist. Schließlich ist der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nur bei einer Bescheidbeschwerde, nicht aber bei einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zulässig. Verspätete Beschwerde Gemäß § 245 Abs…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 25.8.2020 erging der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015. Mit selbem Datum erließ das Finanzamt (zwei) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie einen (neuen) Einkommensteuerbescheid 2016. Die Zustellung der Bescheide erfolgte…
…Bezirk und Purkersdorf vom 16.10.2013, betreffend Zurückweisung von Vorlageanträgen betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt:…
…in einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO, wie in Ritz, BAO6, § 299 Rz 29, als grundsätzlich in Betracht kommend bezeichnet, ist gegenständlich auf Grund des klaren und eindeutigen Inhaltes der Eingabe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB die oben erwähnten Erkenntnisse) nicht…
…4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21…
…von der Abzugsfähigkeit von Studienkosten eines Kindes erfahren. Ein Fristversäumnis für den Aufhebungsantrag liege nicht vor, da die Bf. immer davon ausgegangen sei, dass alles, was steuer- und sozialversicherungsrechtlich mit ihren Kindern zusammenhänge, wegen x-facher Meldungen, Bestätigungen und Begründungen an den Arbeitgeber sowie x…
…1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I.) Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sich am 12. April 2005 als…
…Jänner 2025 zurück. Begründend führte es dazu aus, die Fünfjahresfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung sei eine gesetzliche Frist (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. c iVm § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), die nicht verlängerbar sei. Nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Anbringen seien als…
…Rechtslage dies nicht vorsehe. Es werde daher angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 (BVG) vorzulegen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt…
… 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob die elektronische Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2022…
…e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Aufgrund einer anonymen Anzeige wegen des Verdachtes der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland wurde der…
…und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A) Verfahren vor dem Finanzamt (FA) 1. Mit Bescheiden vom…
…Bescheides ist nicht das in ihm genannte Prüfungsorgan, sondern der zu prüfende Abgabepflichtige; diesem gegenüber begründet der Bescheid Pflichten, nämlich die Prüfung zu dulden (vgl. VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014 m. w. N.). Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht von Bedeutung Eine Bescheidaufhebung nach…
…278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Befund vom 30.03.2023, beim Finanzamt eingelangt am 06.04.2023, teilte…
…angeholt. Am 4. Jänner 2015 brachte die Bf. den Antrag auf Wiedereinsetzung - Einspruch mittels email mit folgender Begründung ein: "Aus einem im Nachhinein mir nicht erklärbaren Umstand ist u.a. diese Strafverfügung bei den Unterlagen mit den neu zugestellten Strafverfügungen aus 2013 gelandet, die jedoch…
…Am 11.09.2023 brachte der Bf daraufhin via FinanzOnline unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2023 betreffend die Einkommensteuer 2018 einen Vorlageantrag ein. Er hielt darin - ohne dies weiter zu kommentieren - fest: "Als Begründung wird erwähnt, dass die Einspruchsfrist nicht eingehalten wurde"…