…und durchführt. b) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus: Zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bediente sich der Beschwerdeführer der Arbeitskraft von zwei rumänischen Staatsbürgern. Die Tätigkeit der beiden rumänischen Staatsbürger ist als die Erbringung von Bauhilfsarbeiten zu qualifizieren, was sich zB auch aus dem Umstand erschließt…
…Erstellung des (mündlichen) Anbotes wurden weder vom Bf. noch von seinen Vertragspartnern gemacht. Dieser Stundensatz entspricht dem in der Bauwirtschaft üblichen Stundensatz für Bauhilfsarbeiter. Entsprechend den übereinstimmenden Aussagen wurden von den Vertragspartner keine Stemmarbeiten oder Ähnliches, sondern ausschließlich Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Das zu verarbeitetende Material (Spachtelmasse…
…Metallbau W*** | W*** Eigentümer (Einzelunt.) | Schlosserarbeiten | D***Q*** GmbH | V*** Geschäftsführer geb. ****** | Abbruchsarbeiten Bauhilfsarbeiten Sanierungsarbeiten | E***R*** | U*** Geschäftsführer geb. ****** | Umbauarbeiten Bauhilfsarbeiten Ergänzend führte er aus, alle angeführten Unternehmen hätten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einen aufrechten Gewerbeschein…
…an die Bf adressiert und zugestellt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bf aus, bei den beauftragten Arbeiten habe es sich um die Herstellung von Gewerken und nicht um Bauhilfsarbeiten gehandelt. Dafür sei eine entsprechende Ausbildung und vor allem eine Gewerbeberechtigung nötig gewesen…
…Unselbständigkeit überwiegen, sei von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das äußere Erscheinungsbild des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sei dabei nicht maßgeblich. Weiters führt der Bericht aus: … Sind vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenbauarbeiten, Bauhilfsarbeiten, „Verspachteln von Gipskartonplatten“, nicht als solche zu qualifizieren, da kein individualisiertes, konkretisiertes und…
…worden waren, die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwogen. Nach Aussagen der Auskunftspersonen handelte es sich bei den ausgeführten Arbeiten um einfache Hilfstätigkeiten wie Verspachteln von Gipskartonplatten, Bauhilfsarbeiten und Trockenbauarbeiten. In einigen Fällen existierten keine schriftlichen Verträge. Es wurden mündliche Vereinbarungen mit den Arbeitern abgeschlossen. Die…
…Vorgabe der Arbeitszeit, etc.) ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt…
…Vorgabe der Arbeitszeit, etc.) ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt…
…Vorgabe der Arbeitszeit, etc.) ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt…
…Vorgabe der Arbeitszeit, etc.) ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt…
…ausgeführt, warum vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen gewesen sei und warum vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenbauarbeiten, Bauhilfsarbeiten oder „Verspachteln von Gipskartonplatten“ nicht als solche zu qualifizieren seien. Es läge bei solchen Arbeiten kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vor und sei die Selbständigkeit…
…das Projekt war beschrieben mit der jeweiligen Wohnhausanlage und ihrer Adresse, angegeben war der Auftragszeitraum, beschrieben war der Auftrag zur Durchführung angeführter Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Projekts (etwa Bauhilfsarbeiten allgemein bzw. Stemmarbeiten allgemein). Unter den „Leistungen des Auftragnehmers“ sind seine Verpflichtungen angeführt (im Rahmenwerkvertrag…
…das Projekt war beschrieben mit der jeweiligen Wohnhausanlage und ihrer Adresse, angegeben war der Auftragszeitraum, beschrieben war der Auftrag zur Durchführung angeführter Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Projekts (etwa Bauhilfsarbeiten allgemein bzw. Stemmarbeiten allgemein). Unter den „Leistungen des Auftragnehmers“ sind seine Verpflichtungen angeführt (im Rahmenwerkvertrag…
…auf. Wie bereits der VwGH festgestellt hat, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen) bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (wie im vorliegenden Bauhilfsarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins…
…Bauhilfsarbeiten Personen vermeintlich im Werkvertrag beschäftigt, füllen sie die Funktion eines Bauhilfsarbeiters aus, sind daher in den wirtschaftlichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert und damit als nichtselbständig anzusehen (UFS 30. 5. 2007, RV/0913-W/06). Vergleichbares gilt auch dann, wenn in einem Bauunternehmen zwar Bauhilfsarbeiter…
…sei ein slowakischer Bauarbeiter angetroffen worden, welcher angab, seit zwei Jahren ausschließlich für die Bf alle Arbeiten wie Malerarbeiten, Fassadenarbeiten, Styroporkleben und auch Bauhilfsarbeiten durchzuführen. Bezahlt werde er aber nicht von der Bf, sondern von Herrn „A.“. Dieser habe telefonisch angegeben, für die Fa X…
…Es würden hauptsächlich Hilfsarbeiten ausgeführt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass 12 Personen, die im Wesentlichen Bauhilfsarbeiten durchführen würden, nicht in das Geschehen der Baustelle eingegliedert sein sollten (siehe Pkt. 3 der Verträge) und jeder für sich ein Werk erbringe. Bei einem Werkvertrag handle es…
…aber ergibt sich aus allen Aussagen, dass tatsächlich keine Vertretungen stattfanden. Sämtliche betroffenen Tätigkeit sind typische Bauhillfsarbeiterarbeiten - einfach manuelle Tätigkeiten - für die weder eine besondere Ausbildung, Qualifiktion oder Kenntnisse erforderlich sind und welche im Rahmen von Bauunternehmen üblicherweise von angestellten Hilfsarbeitern ausgeführt werden. Außer den…
…bei der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert. Die OÖ Gebietskrankenkasse hat aufgrund einer Mitteilung die Tätigkeiten der polnischen Unternehmer ebenfalls überprüft und kein Dienstverhältnis festgestellt. Wieso der Prüfer mit einer oberflächlichen Begründung (einfache Bauhilfsarbeiten, keine eigenen nennenswerten Betriebsmittel) von den geprüften Verträgen abweicht, kann nicht nachvollzogen werden…
…0080 vom 19.12.2002 und 2009/09/0150 vom 16.09.2009 ausgesprochen, dass im Falle von Bauhilfsarbeiten grundsätzlich von einem Dienstvertrag und nicht von einem Werkvertrag auszugehen sei. Werkverträge würden zwar (teilweise) schriftlich abgeschlossen werden, das vereinbarte „Werk“ sei allerdings nur grob umrissen…