…1) Ausgangslage: Mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBI I 2004/57) wurde für Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen eine Ausnahme vom nach der Judikatur des VwGH bestehenden allgemeinen Zinsenabzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG geschaffen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, (BGBl I 2010/111)…
…das StRefG 2005 (BGBl I 2004/57), mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2005 (vgl § 124b Z 97 EStG), wurde der in § 18 Abs 1 Z 5 EStG normierte Höchstbetrag auf 100 € angehoben. Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellung war daher für das Jahr 2004 ein Betrag…
…Strafausspruches aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des belangten Verbandes entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu § 23 Abs. 3 FinStrG). § 23 Abs. 4 FinStrG zufolge ist weiters seit dem BGBl I 2004/57 (SteuerreformG 2005) die Geldstrafe, und damit auch die Verbandsgeldbuße (vgl. § 28a Abs. 2 FinStrG), bei Finanzvergehen…
…Die bescheidmäßige Festsetzung der strittigen Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG erfolgte wie im Punkt Verfahrensgang oben dargestellt. Rechtslage: § 207 BAO idF BGBl I 2004/57 lautet: (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt…
…Gemäß § 207 Abs 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (BGBl I 2004/57, in Kraft getreten gemäß § 323 Abs 16 BAO zumt 1.1.2005) beträgt die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung "bei allen übrigen Abgaben", sohin auch den…
…StReformG 2005, BGBl I 2004/57, bestimmt in Ziffer 4, dass bei der Gewinnermittlung die Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören, als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Bis zur Steuerreform 2005…
…Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein…
… 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (BGBl I 2004/57, in Kraft getreten gemäß § 323 Abs. 16 BAO zum 1.1.2005) beträgt die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung "bei allen übrigen Abgaben", sohin auch den beschwerdegegenständlichen…
…betrug die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sieben Jahre (§ 207 Abs 2 BAO idF BGBl I 2004/57). Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten. Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des…
…€ jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen BGBl. I 2004/57 ab 2005. Für die Jahre 2004 und 2005 konnte kein Nachweis der Entrichtung vorgelegt werden, weshalb lediglich in den Jahren 2006 und 2007 Beitragszahlungen von jeweils 100 EUR zu berücksichtigen sind. …
…hinweisen, dass die Übergangsbestimmung des § 323 Abs 27 rechts-, ja verfassungswidrig ist. Mit dem StRefG 2005, BGBl I 2004/57 wurde die verlängerte Verjährungsfrist nach § 207 Abs.2 BAO auf sieben Jahre verkürzt. Die Siebenjahresfrist galt bis zum 31.12.2010. Für die Umsatzsteuer-Ansprüche…
…iSd § 9 Abs 7 KStG 1988 erfüllt ist. Die Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs 7 KStG 1988 sowie der Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungserwerben gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 eingeführt, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren. …
… 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 in der Fassung des StReformG 2005, BGBl I 2004/57 lautet wie folgt: "(1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988: […] Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes…
…Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet…
…Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO (idF BGBl I 2004/57) beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre bzw. nach der neuerlichen Änderung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 zehn Jahre. Die Verlängerung von sieben Jahren auf zehn Jahre ist…
…unter Berücksichtigung sämtlicher verjährungshemmender Maßnahmen im Besteuerungsverfahren. Das sei bisher im Verfahren noch nicht in dieser Tiefe vorgetragen worden. Im Streitzeitraum sei § 304 BAO idF BGBl. I 57/2004 anzuwenden. Da die Anträge im Jahr 2012 eingebracht worden seien, sei im Zeitpunkt der Antragstellung die…
…§ 207 ff BAO der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung BGBl. I 2004/57, beträgt die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung "bei allen übrigen Abgaben", sohin auch den beschwerdegegenständlichen, fünf Jahre. Nach dem zweiten Satz…
…1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I 2004/57 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 10.000,00 Euro (ab der Veranlagung 2009: 11.000,00 Euro…
…eingetretenen Verjährung im Jahr 2002 2.1.1. Rechtsgrundlagen Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 207 ff BAO der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2004/57…
… 207 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2004/57, in Kraft getreten gemäß § 323 Abs. 16 BAO zum 1.1.2005) beträgt die Verjährungsfrist für eine Abgabenfestsetzung "bei allen übrigen Abgaben", sohin auch den beschwerdegegenständlichen…