…c) äußerte sich die Bf. nicht. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2017 ab. Das Finanzamt führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass eine Unbilligkeit des Einzelfalles nicht gegeben sei, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit…
…(Ritz BAO6, § 236 Tz 13) Aus der Einführung des § 295 Abs 4 BAO ergibt sich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage. Es liegt daher keine Unbilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall vor. Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen. Ein…
…Aus der Begründung des Nachsichtsansuchens und aus der Aktenlage könne keine Unbilligkeit in der Einhebung erblickt werden, zumal eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffen würde. Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 3. Dezember 2019 wurde das Rechtsmittel der…
…nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte. Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor. Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt handelt es sich bei der Vorschreibung eines Säumniszuschlages lediglich um die Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, welche alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffen…
…Hier liegt kein Umstand vor, welcher eine positive Erledigung eines Nachsichtsansuchens begründen würde, sondern lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und…
…Hälfte der festgesetzten Anspruchszinsen (konkret 6.993,62 € an Anspruchszinsen) nachgesehen werde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Begründend wurde ausgeführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse einzelfallbezogene Umstände außer Betracht, welche nicht Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage seien…
…solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und nicht Unbilligkeiten der Einziehung des Einzelfalles (VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). § 3 Z 1 der Verordnung BGBl II 2005/435 wird in den Fällen von Bedeutung sein, in denen zwischen der Vornahme der abgabenrelevanten Dispositionen…
…keinen Umstand dar, welcher eine positive Erledigung eines Nachsichtsansuchens begründe, sondern lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle Vertreter juristischer Personen bei schuldhafter Pflichtverletzung in gleicher Weise treffe. Persönliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das…
…Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Dass ein Kraftfahrzeug, das nicht mehr als 6.000 zurückgelegt hat (auf dem Tacho hat) als Neufahrzeug gilt, stellt somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden Abgabepflichtigen…
…ist es eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, dass für eine spätere unternehmerische Nutzung einer privat angeschafften Eigentumswohnung im Zuge deren Einlage in das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zusteht, sodass die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges und auch die Nichtanerkennung eines anteiligen Vorsteuerabzuges im Jahr der Einlage vom…
…wäre. Das sei dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen treffe. Bloße Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage würden nach ständiger Rechtsprechung keine Unbilligkeit der Einhebung nach der besonderen Lage des Einzelfalles begründen…
…können, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung könne sachlich oder persönlich bedingt sein. Eine sachliche Unbilligkeit sei aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Der betroffene Rückstand besteh aus L, DB…
…ergibt. Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…
…Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. VwGH 15.10.1987, 86/16/0204). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen…