…angefallenen Aufwendungen und der Flugkosten zum Zwecke des Besuches der Kinder hat das Finanzamt deren steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten sohin zurecht versagt. 3. Kosten der Familienzusammenführung Wie oben bereits ausgeführt, unterliegen Aufwendungen für den Haushalt einschließlich des Unterhalts der Familienangehörigen (Z 1) sowie Aufwendungen für…
…EStG berufen, wonach bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen nicht abgezogen werden dürfen. Nach der unwidersprochenen Darstellung hat der Beschwerdeführer die Fahrten von seinem beruflich notwendigen (und vorübergehenden) Nebenwohnsitz zu seinem Hauptwohnsitz ausschließlich unternommen, um…
…errichtetes und ausschließlich privat genutztes Einfamilienhaus verlieren nicht den Charakter als Kosten der Lebensführung, weil zivilrechtlich ein Bestandrechtstitel zwischen Privatstiftung und Stifter (bzw. Tochter und Ehegatten) zugrunde gelegt wird. Rechtliche Grundlagen, die darauf abzielen, Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner…
…dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die…
…1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen…
…1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden…
…1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des…
…erwirtschaften jedoch steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Behörde betrachte die Nichtabzugsfähigkeit dieser Ausgaben schlichtweg aus dem falschen Blickwinkel. Die Behörde führe weiter aus: „[...] Rechtliche Gestaltungen die darauf abzielen, Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen in das äußere…
…1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen…
…bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt und/oder für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Zu den genannten Aufwendungen zählen u.a. solche für Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Freizeitgestaltung, Unterhaltung, Erholung, Urlaub, gesellschaftliche und soziale Verpflichtungen etc. Die genannten Aufwendungen sollen…
…dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und Unterhalt bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass (auch) rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen, und zwar…
…an dem der Unterhaltsberechtigte die grundsätzliche Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen. Der Wohnort des Kindes ist somit dort, wo es grundsätzlich in den Haushalt und Familienverband integriert ist. VwGH: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach…
…Mutter wäre ursprünglich bereit gewesen, den Unterhaltsvorschuss für ein Monat über die Bezirkshauptmannschaft zurückzuerstatten. Zwischenzeitlich habe sich jedoch die Sachlage so verändert, dass das Kind wieder zur Mutter zurück wollte und auch seit 16.10.2014 wieder bei ihr wohne. Am 24.10.2014 habe…
…1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des…
…weitergehende Untersuchung dahingehend erübrige, ob ein angemessener Mietzins vorliege oder nicht. So die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die für den Haushalt und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen für die Lebensführung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, zeige, dass er sich mit…
…Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; 2. a) Aufwendungen…
…erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nichtg abgezogen werden…
…nicht abgezogen werden die - für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1), - Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder…
…1972. Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (Z 2 lit. a). Gemäß Art. 17 Abs. 6 der…
…1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht…