…dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nach Ansicht des VwGH 19.12.2002, 99/15/0191 nicht entgegen). Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist grundsätzlich derjenige als Arbeitgeber anzusehen, - der die Arbeitnehmer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom 3. November 2008, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2002-2005 zu Recht erkannt…
…zwischen der Bf und einer ungarischen Kft. abgeschlossene Bauvertrag zur Durchführung von Bauleistungen in Österreich als Arbeitskräftegestellungsvertrag oder als Entsendung von Arbeitskräften zur Erfüllung eines Werkvertrages zu qualifizieren war. Auf Ersuchen des Finanzamtes hatten die ungarischen Behörden mitgeteilt, dass für das in Budapest ansässige Unternehmen…
…ausgeführt, dass auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nicht entgegenstehen würde. Des Weiterem werde ausgeführt, dass es einem solchen Gestellungsvertrag entspreche, dass der Gestellungsnehmer (die Beschwerdeführerin) die Aufwendungen für die überlassenen Personen…
…zugrunde, dass ein ausländisches (tschechisches) Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen seine bei ihm angestellten Arbeitskräfte einem inländischen Unternehmen (der X , im Folgenden kurz Bf) auf Basis eines Arbeitskräftegestellungsvertrages gegen eine entsprechende Vergütung für einen bestimmten Zeitraum überlassen hat. Nach der Art der vollbrachten Leistung liegt eine sogenannte Passivleistung vor…
…dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nach Ansicht des VwGH 19.12.2002, 99/15/0191 nicht entgegen). Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist grundsätzlich derjenige als Arbeitgeber anzusehen, - der die Arbeitnehmer…
…die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt. Erwägungen: Im Zusammenhang mit der Prüfung der Abzugsteuerpflicht gemäß §§ 99ff EStG 1988 war zu klären, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich Arbeitskräftegestellungsverträge gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 oder, wie von der Bf. behauptet…
…die ausländischen (ein ungarisches und ein slowenisches) Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die bei ihnen angestellten Arbeitskräfte einem inländischen Unternehmen (der Bf.) auf Basis von Arbeitskräftegestellungsverträgen gegen eine entsprechende Vergütung für einen bestimmten Zeitraum überlassen haben. Die Arbeitskräftegesteller haben im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz noch eine…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Herwig Panowitz, Ignaz-Philipp-Semmelweis-Straße 2, 3300 Amstetten , über die Beschwerde vom 11.03.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 18…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Herwig Panowitz, Ignaz-Philipp-Semmelweis-Straße 2, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom 12.12.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 10…
6. Die zur Fertigung gestellten Zeichnungen und Unterlagen werden der Auftraggeberin nach Ausführung des/der Werk-/Montageleistungen unverzüglich zurückgegeben. 7. Für die Erteilung der Genehmigung zum Betreten der Werksanlagen der Auftraggeberin wird N vor Beginn der Arbeiten ein Verzeichnis des eingesetzten Personals mit den erforderlichen…
Die Abänderung des angefochtenen Bescheides laut Spruch betreffend Kommunalsteuerrückstand für das Jahr 2015 wird durch einen offensichtlichen Irrtum begründet. Der Rückstand für 2015 beträgt laut Kontoauszug 3.391,22 Euro und 33,99 Euro, also insgesamt 3.425,21 Euro und nicht 3.459,04…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache B. GmbH, Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Stutterheimstraße 16-18,Stiege II/Etage 4, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 18.11.2015 gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ACHLEITNER + PARTNER Steuerberatung GmbH, Hans Hatschek-Straße 19-23, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 7. Juni 2017 gegen den Feststellungsbescheid 2015 des Finanzamtes Linz vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der im Firmenbuch aufgelösten und gelöschten ***1*** OG, zuletzt in ***2*** und der ehemaligen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, ***3***, und ***4***, über die Beschwerden vom 15. September 2011 gegen die Bescheide des…
Im Zusammenhang mit der Vertretung ergäbe sich – folgte man den Vorbringen der Bf. – daher folgendes Bild: War eine Pflegefachkraft an der Erbringung eines bereits zugesagten Dienstes verhindert, dann durfte sie sich nicht vertreten lassen. War sie an der Erbringung eines bereits zugesagten Dienstes nicht verhindert…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die Richterin ***SenR*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 9…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Keki & Kastner Steuerberatungs KG, Garnisongasse 1 Tür 17, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 6. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, vertreten durch AB, Rechtsanwälte, def, über die Beschwerde vom 20.01.2011 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 08.11.2010 betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zu Recht…
Das BFG geht davon aus, dass die Bf. mit Herrn E einen Stundenlohn von EUR 23,00 vereinbart hat. Von diesem Stundensatz spricht nicht nur Herr E (Einvernahmen vom 28.10.2010, 13.12.2010), sondern auch Herr D in seiner Einvernahme vom 7.6…