…Betreuung von schwer vermittelbaren und zuvor längere Zeit arbeitslosen Personen, insb. Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw körperlich Behinderte einen gemeinnützigen Zweck dar (VereinsRl Rz 41). Ebenso stellt die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen, ehemals Süchtigen usw. in die Gesellschaft und in das Erwerbsleben eine gemeinnützige Tätigkeit…
…Finanzamt vorgenommen - ist nicht gerechtfertigt. Auch die Beschäftigung von Menschen, die aufgrund von Suchtproblemen, psychischen Problemen oder arbeitsentwöhnte Personen für den 1. Arbeitsmarkt beeinträchtigt sind, ist unter diese herrschende Literaturmeinung zu zählen. Das Finanzamt begründet dies andererseits damit, dass sämtliche bisherige Judikatur nur zu Behindertenwerkstätten…