IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durchdie Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., ***Bf1-Adr***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschafts- prüfer GmbH, Wagramer Straße 19 Tür 8. Stock, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal…
…gern § 115 BAO hingewiesen wird. In Zweifelsfällen könnte der korrespondierenden Beurteilung des DBA-Partnerstaates Bedeutung beigemessen werden. Die Beurteilung durch den DBA-Partnerstaat kann beispielsweise durch die Vorlage eines ausländischen Besteuerungsnachweises nachgewiesen werden. Von einer Ansässigkeitsverlegung kann nur ausgegangen werden, wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen…
…auf schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung, die Auszahlung aber erst nachher stattfindet, dann dürfte Österreich keine Besteuerung der vor Begründung der unbeschränkten…
…der Berechnung der erwähnten 183-Tage-Frist war es nach der österreichischen Verwaltungspraxis unerheblich, ob die Fristüberschreitung auf eine in der Folge stattgefundene Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zurückzuführen war (siehe EAS 1694). Die Mehrheit der OECD-Staaten hat aber anlässlich der Ausarbeitung des OECD-Updates 2008…
…seiner Lehrtätigkeit am U und Operationen am U Hospital (gesamt ca. 3 Tage/Woche) anwesend zu sein. Die Ansässigkeitsverlegung ohne Gewährung der Zuzugsbegünstigung würde auf Grund der im DBA-Großbritannien geltenden Anrechnungsmethode jedoch zu einer gravierenden steuerlichen Mehrbelastung führen. Die Einkünfte aus der vom Bf…
…wäre die Annahme stärkerer persönlicher Beziehungen zu Österreich gerechtfertigt. Die Abgabenverwaltung vertrete in EAS 1841 die Rechtsansicht, dass eine Ansässigkeitsverlegung bei Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes nur dann vorläge, wenn die Entsendung länger als 5 Jahre dauere und alle haushaltszugehörigen Kinder mit übersiedeln würden, unabhängig davon…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom 8. September 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 23. Juli 2014 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 und…
Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt. Ein von vornherein auf sechs Monate begrenztes Innehaben einer Wohnung wird nicht als Wohnsitz qualifiziert…
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt jedoch insofern anders gelagert, als die slowakische Gesellschaft nur über eine Betriebsstätte (in Bratislava) verfügt und als rechtlich selbständig sehr wohl zivilrechtliches (und auch wirtschaftliches – siehe oben) Eigentum an der Beteiligung erworben hat. Die Regelungen der AOA sind daher…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, vertreten durch StB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 27. September 2012 betreffend Einkommensteuer für 2008 beschlossen: Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2013 werden…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vialto Partners Galaxy Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 36 / 6. Stock, 1070 Wien, betreffend Beschwerde vom 27. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Österreich als Ansässigkeitsstaat die auf die Arbeitstage in China entfallenden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 27.10.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 05.10.2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 über die Beschwerde vom 25. Mai 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 20. März 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2016 zu Recht: 1…
Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH, Markstraße 4, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des…
Das Vorliegen einer festen Niederlassung in Deutschland ist somit zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf im Inland vom Sitz (in stu, Österreich) aus seine wirtschaftlichen Tätigkeit ausübte und am Sitz über eine entsprechende personelle und technische Infrastruktur verfügte, um seine Geschäftstätigkeit wahrnehmen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, CH-CH ***Bf1-Adr***, Strasse, vertreten durch Arnulf R. Lagler Wirtschaftstreuhand- & Steuerberatungs GmbH, 9500 Villach, Hans-Gasser-Platz 6c, über die Beschwerden vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., I-Straße, 2xxx S., vertreten durch K-GmbH, I-Straße, 2xxx S., vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamt Bruck G…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19…