…Bank als Dividendenzahlungen bestätigt wurden. Die cum Dividende abgeschlossenen und ex Dividende gelieferten Aktiengeschäfte begründen daher keinen Anspruch auf Anrechnung der auf die originäre Dividende erhobene Kapitalertragsteuer. Sofern die Bf. ausführt, dass aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Situation entstehe, nach der weder der Aktienverkäufer noch…
…Aktienverkäufer verblieben, konnte die Bf. auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Aktien gleich einem Eigentümer verfügen. Damit ist das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividende auf die Bf. übergegangen. Mangels wirtschaftlichen Eigentums der Bf. an den Aktien am Cum…
…B: bezeichnet jenen Betrag, welcher seitens des Käufers nach alleinigem und uneingeschränktem Dafürhalten nach folgender Formel berechnet wurde: (EUR 4.545.459,23 - (minus) etwaiger Rückzahlungen laut der Vereinbarung über die Dividendenauszahlung der HAAG) - (minus) Kosten + (plus) (seit dem 10. Juli 2008 plus einen Werktag…
…BCC wären, wenn sie nach dem Inhalt einer getroffenen Abrede alle mit dem Vermögen der BCC verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, Dividendenbezugs- und Stimmrecht) - zumindest im Innenverhältnis- ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen hätten können. Eine solche Abrede gab es jedoch niemals. Die EPR…
…BCC wären, wenn sie nach dem Inhalt einer getroffenen Abrede alle mit dem Vermögen der BCC verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, Dividendenbezugs- und Stimmrecht) - zumindest im Innenverhältnis- ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen hätten können. Eine solche Abrede gab es jedoch niemals. Die EPR…
…B: bezeichnet jenen Betrag, welcher seitens des Käufers nach alleinigem und uneingeschränktem Dafürhalten nach folgender Formel berechnet wurde: (EUR 4.545.459,23 - (minus) etwaiger Rückzahlungen laut der Vereinbarung über die Dividendenauszahlung der HAAG) - (minus) Kosten + (plus) (seit dem 10. Juli 2008 plus einen Werktag…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Adamgasse 23, 6020 Innsbruck, über die Beschwerden vom 1. April 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom…
…BCC wären, wenn sie nach dem Inhalt einer getroffenen Abrede alle mit dem Vermögen der BCC verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, Dividendenbezugs- und Stimmrecht) - zumindest im Innenverhältnis- ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen hätten können. Eine solche Abrede gab es jedoch niemals. Die EPR…
Eine vertragliche Konstruktion in der hier vorliegenden Art impliziert keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Geschäftsanteile an die Erwerberin vor dem Completion Date. Derartiges war weder von den Vertragsteilen gewollt, noch ergibt sich ein vorgelagerter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (und damit ein Auseinanderklaffen von zivilrechtlichen…
…wird die Ausschüttung des zum 31.12.2010 ausgewiesenen Bilanzgewinnes in Höhe von € 1,071.854,31 an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital beschlossen. Da der Ausschüttungsbeschluss erst nach der Beteiligungsveräußerung erfolgte und auch im Veräußerungsvertrag ein Dividenden-/Ausschüttungsvorbehalt vereinbart wurde…
…Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung sind ua Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung - soweit sie nicht zu den Einkünften im…
… 8 Abs. 3 Z 1 KStG) an der B** auszugehen. Die Genussrechtsinhaber hätten – gleich wie die Gesellschafter – Anspruch auf Zahlung einer Dividende sowie auf einen Anteil am Liquidationsgewinn. Damit sei das Kriterium der Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn erfüllt. Außerdem kämen den Genussrechtsinhabern…
…nach Pkt. 13.2.b i der GB) zu. Dieser Anspruch auf den Gewinnanteil („Dividendensumme“) bestand an einem 8/10-Anteil des „Überbleibenden Ausstiegsbetrages“ (s. dazu nochmals die umfassenden Ausführungen des BFG im Erkenntnis RV/1100324/2011). Allein aus der Bestimmung 13.2. der GB…