…durch C. und den Bf. als jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten wurde. Aufgrund der Agendenverteilung vom 20.10.2004 oblag die Abgabenentrichtung C. allein und beschränkte sich der Zuständigkeitsbereich des Bf. im Wesentlichen auf die rechtliche Beratung der GmbH. Nach dem Tod des C. am…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…0216; VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Diese für die Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GesmbH entwickelten Grundsätze müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Verhältnis zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gelten. Wie der OGH in seinem Urteil vom 10.1.1978…
…F-GmbH gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern lag sohin nicht vor. Es oblag dem Geschäftsführer daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die…
…werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2005/13/0086). Sofern der Haftungsschuldner nur jene Grundsätze für sich ins Treffen führen wolle, die der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung in Fällen einer Agendenverteilung zwischen mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern entwickelt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass danach für den Geschäftsführer, der…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen lag sohin nicht vor. Es oblag der Geschäftsführerin daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin im Zeitraum ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die Betrauung…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…Wenn jedoch Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, kann die Haftung nicht auf den jeweils anderen Geschäftsführer abgeschoben werden (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH 24.05.1993, 91/15/0136). Die behauptete Agendenverteilung wurde im…
…genannten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Ltd, welche wiederum als Komplementärin der E.CoKG fungierte, gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern liegt sohin nicht vor. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die Betreuung eines Bilanzbuchhalters bzw. eines Mitarbeiters mit der Wahrnehmung…
…die Firma-2 im Rahmen der Mietvereinbarung verpflichtet habe, die Anmeldung der Spielautomaten beim Magistrat der Stadt Wien fristgerecht durchzuführen und die Vergnügungssteuer zu bezahlen. Da aufgrund dieser "Agendenverteilung" die Abgabenentrichtung nicht (primär) Sache der Firma1 und sohin nicht Teil der Pflichten des Bf. wäre…
…1 BAO ist. Gerade aus diesem Unterschied ergibt sich die Rechtfertigung dafür, dass ein nach der Agendenverteilung nicht mit Abgabenangelegenheiten befasster Geschäftsführer auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines anderen - mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betrauten - Geschäftsführers solange vertrauen kann, solange kein Anlass vorliegt, an dieser…
…die Pflicht, die Tätigkeit der mit steuerlichen Agenden befassten Person zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen bleiben. Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zur Annahme geben, der für…
…Die Geschäftsführung oblag ihm zusammen mit seinen beiden Cousins A und E F, wobei aufgrund der internen Agendenverteilung die Erfüllung der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten A F oblag. Gesellschafter der GmbH waren die A F, C F und D F Privatstiftungen. Aufgrund einer Einigung mit…
…Fall wurde eine derartige Agendenverteilung nicht behauptet, sondern ausgeführt, dass jeder der beiden Geschäftsführer für den eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich (Verlag und Werbung in A, Versicherungsvermittlungsgeschäft in C) verantwortlich gewesen sei. Selbst wenn man die oben zitierte Rechtsprechung auch auf eine derartige Agendenverteilung anwenden würde…
…berücksichtigen, dass die Haftung gegenüber beiden Geschäftsführern geltend gemacht wurde. Dies war zulässig, da beide Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt waren und auch keine Agendenverteilung dahingehend behauptet worden war, dass ein Geschäftsführer von der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten ausgeschlossen bzw. für diese nicht zuständig gewesen wäre. Die…
…beachten, dass die Haftung gegenüber beiden Geschäftsführern geltend gemacht wurde. Dies war zulässig, da beide Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt waren und auch keine Agendenverteilung dahingehend behauptet worden war, dass ein Geschäftsführer von der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten ausgeschlossen bzw. für diese nicht zuständig gewesen wäre. Die…
…0097). Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann, wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht…