…Ursprungseigenschaft der von den gegenständlichen Präferenznachweisen erfassten Waren nachzuweisen, noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 lit. b zu rechtfertigen. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach der…
…ist. Zum Vorbringen der Bf betreffend Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist Folgendes festzustellen: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ZK erfolgt gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete…
…entgegen der Ansicht der Bf. nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um präferenzbegünstigte Waren handelte. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
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…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
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…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…entgegen der Ansicht der Bf. nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um präferenzbegünstigte Waren handelte. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung…