…2015, Erf.- Nr. Zl./2012, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 17 GrEStG 1987 hinsichtlich Abänderung der mit Bescheid vom 23. April 2012 bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133…
…2 GrEStG sind damit erfüllt, da der Vertragsbruch durch den anderen Vertragsteil geradezu ein Regelfall dieser Ziffer ist (vgl. Fellner, aaO, Rz 35 zu § 17). Eine weitere Voraussetzung für die Nichtfestsetzung oder Abänderung einer bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer ist ein entsprechender Antrag. Für die Beurteilung von…
…Vater- Tochter) steht außer Streit, dass mit dem Übergabsvertrag eine Grundstücksschenkung vereinbart worden ist und diese Grundstücksschenkung mit der Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich aufgehoben und rückgängig gemacht worden ist. Kommt aber bei einer Grundstücksschenkung eine Abänderung der bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer nur nach der Spezialbestimmung des § 17 Abs…
…bereits festgesetzt ist, die Festsetzung auf Antrag entsprechend abzuändern. Nach § 17 Abs. 5 GrEStG 1987 sind Anträge nach Abs. 1 bis 4 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der…
…nach der Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wurde. Beide Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall erfüllt. § 17 Abs.4 Satz 1 GrEStG enthält Bestimmungen über die Abänderung von rechtskräftigen Grunderwerbsteuerbescheiden. Unter „Abänderung“ wird die teilweise oder gänzliche Aufhebung der bereits mit Bescheid festgesetzten Steuer verstanden. Der…
…des § 17 Abs 4 GrEStG auf Abänderung der bereits festgesetzten Steuer anzusehen sein, weil es auf die Bezeichnung der Eingabe nicht ankommen kann (vgl VwGH 20.9.1984, 82/16/0105). Neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig…
…festgesetzt wird. In Abs. 5 wird bestimmt, dass Anträge nach Abs. 1 bis 4 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen sind, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Zweck der…
…Antrag auf Rückerstattung der Steuer, so ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 5.11.1981, 16/2969/69). Ein entsprechendes Begehren in einem Rechtsmittel wird als Antrag iS des § 17 Abs 4 GrEStG auf Abänderung der bereits festgesetzten Steuer anzusehen sein…
…auf entsprechende Abänderung der bereits festgesetzten Steuer im Sinne des § 17 Abs. 4 GrEStG dar. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften (hier: § 17 Abs. 1 Z1 oder Z3 GrEStG) geregelten Vorschriften zu entscheiden. Unter "Abänderung" im…
…Abs 4 GrEStG 1987 auf Abänderung der bereits festgesetzten Steuer anzusehen sein, weil es auf die Bezeichnung der Eingabe nicht ankommen kann (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer 1987, Rz 17 zu § 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Bereits in der Anzeige der Auflösungsvereinbarung über FinanzOnline …
…Rechte und Pflichten der A. Austria auf die Bf. übergegangen sind, begehrte die Bf. jedoch ebenfalls die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer. Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 GrEStG kann auch während eines Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der bereits festgesetzten Steuer gestellt werden und ist von der Rechtsmittelbehörde in…
…zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird. (5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die…
…zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird. (5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die…
…zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird. (5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die…
…bei Entstehen der Steuerschuld bereits eingestellt wurde oder nicht, ergebe sich schon aus § 2 GrEStG, dass der Weinbaubetrieb nicht zum Grundstücksbegriff des GrEStG gehöre: „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, werden nicht zu den Grundstücken gerechnet" (vgl. Takacs, Grunderwerbsteuergesetz 5…
…an der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer anzurechnen. Erwägungen: Strittig ist im Gegenstandsfall allein die Höhe des aus der Selbstberechnung resultierenden und anzurechnenden Abgabenbetrages auf die bescheidmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer. § 13 GrEStG (in der für den Gegenstandsfall maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/1) betreffend die Erhebung der Steuer…
…Kaufvertrag gegenüber der A C. B AG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Mit an die Bf. als Rechtsnachfolgerin der A C. B AG gerichteten Bescheid vom 19. März 2010 wurde dieser Antrag vom FAG mit der Begründung, dass die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2007 bereits an…
…Kaufvertrag gegenüber der A C B AG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Mit an die Bf. als Rechtsnachfolgerin der A C B AG gerichteten Bescheid vom 19. März 2010 wurde dieser Antrag vom FAG mit der Begründung, dass die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12. März 2009 bereits an…
…zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird. (5) Anträge nach Abs 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die…
…ist bei der GrESt-Festsetzung zwingend zu beachten. Bereits in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass eine formale Bindewirkung an die bewertungsrechtlichen Gegebenheiten zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen führen könnte, die von Zufälligkeiten im Rahmen des Bewertungsverfahrens abhängen. Hätte der Gesetzgeber des Grunderwerbsteuergesetzes tatsächlich…