…ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (zB VwGH…
…somit als wahrscheinlicher zu beurteilen, dass der persönliche Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2018 nicht mehr in ****neuer Ort***, sondern am Beschäftigungsort befindlich war. Wenn dem Beschwerdeführer auch durchaus Glauben geschenkt werden kann, dass er in ****Ort7**** (vorher ****Ort2****) durch seine gewerbliche Tätigkeit, wie vorgebracht…
…Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (vgl…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (vgl…
…der Prüfung sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Reiserechnungen von allen Dienstnehmern durchgesehen und in einer Excel-Tabelle dargestellt hat. Dieser Tabelle wurde dem Bundesfinanzgericht auch vorgelegt und nachgeprüft. Bis auf den Dienstnehmer ***124*** betreffend den Zeitraum Jänner bis Februar 2012 hat sich ergeben, dass nur durchgehende Tätigkeiten…
…sei nicht zulässig. Nächtigungsgelder seien mangels entsprechender Nachweise nicht zu berücksichtigen. Taggelder seien nicht anzuerkennen, weil in F ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründend worden sei. 4.) Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 1. März 2014 fristgerecht Beschwerde (BFG-Akt, S. 58) erhoben…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird…
…2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielte. Streit besteht allein darüber, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bzw. in übliche Entfernung von der Arbeitsstätte trotz der vom Bf. bezeichneten Gründe zuzumuten war oder nicht bzw. ob diese vom Bf. vorgebrachten…
…nach herrschender Meinung vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 20 bis 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine (inländische) Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und kein weiterer bzw. neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Lenneis in Jakom…
…unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006 mwN). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin…
…Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an…
…also die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist ebenso gegeben und wird nachstehend näher erläutert. Gemäß LStR 345 ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB unzumutbar: Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet…
…EStG8, § 16 Rz 56). Dabei gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 09.10.1991…
…EStG8, § 16 Rz 56). Dabei gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 09.10.1991…
…dass, wenn im Rahmen einer Auslandstätigkeit ein Mittelpunkt der Tätigkeit im Ausland begründet werde, auf Grund des Kaufkraftunterschiedes ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen könne, wenn das Niveau der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liege (VwGH vom 13.2.1991, 90/13/0199…
…Tinten Canon) wurden aufgrund der allgemeinen Erfahrungen ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Aufwendungen (Strom) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahme: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblich und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Da Sie trotz Aufforderung…
…Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen…
…des Finanzamtes folgen, so würde niemals ein aus Österreich entsandter Entwicklungshelfer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Österreich haben können. Jene Umstände, die das Finanzamt gegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen deutet, sind zwingend mit der Ausübung; der Tätigkeit als entsandter Entwicklungshelfer verbunden. Dies gilt auch…