IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X. (FA) vom 08.03.2013 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerden vom 26.11.2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 13.11.2007 betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82…
…der Dienstnehmerpflichten nach diesem Vertrag zu erfüllen (Überstundenarbeit). 3.3. Ausreichende Vergütung für Überstundenarbeit gilt mit dem vereinbarten Gehalt als abgegolten und daher besteht kein Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung. 3.4. Der Dienstnehmer übt grundsätzlich die Arbeit am Sitz der Gesellschaft der Dienstgeberin an der…
…der Dienstnehmerpflichten nach diesem Vertrag zu erfüllen (Überstundenarbeit). 3.3. Ausreichende Vergütung für Überstundenarbeit gilt mit dem vereinbarten Gehalt als abgegolten und daher besteht kein Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung. 3.4. Der Dienstnehmer übt grundsätzlich die Arbeit am Sitz der Gesellschaft der Dienstgeberin an der…
…nicht zu tragen. Die Frage der Aufrollung stellt sich im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht. Der Beschwerdeführer begehrt keine nachträgliche Zuordnung einer erst am Ende der Gleitzeitperiode abgerechneten Überstundenvergütung zu früheren Lohnzahlungszeiträumen. Vielmehr wurden die der Pauschalentlohnung zugrunde liegenden Mehr- und Überstunden nach dem in freier…
…83/14/0203), • Urlaubsanspruch, • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, • Überstundenvergütung, • kein Kapitaleinsatz, • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines bestimmten Arbeitserfolges, • Einsatz von Hilfskräften nicht zulässig (VwGH 3…
…VB) im § 16 GehG 1956 eine solche klare Regelung getroffen hat: Demnach gebührt dem Beamten (und auch dem VB, zumal die korrespondierenden Normen des VBG auf § 16 Gehaltsgesetz verweisen) für Überstunden eine Überstundenvergütung, die eine Grundvergütung und den Überstundenzuschlag umfassen (§ 16 Abs. 1 iVm Abs…
…ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abs. 2: Die Vergütung gilt mit 70 % als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3 % den Überstundenzuschlag dar, 23% als Reisezulage – pro Vollzugstag 26,40 € steuerfrei (§ 13 Abs…
…2009, 2006/13/0156). Dass die Lohnabgaben bei der Auszahlung der Löhne nicht korrekt einbehalten wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Bericht vom 21.08.2020. So wurden dem Prüfer keine Unterlagen der steuerfrei belassenen Lohnbestandteile (Überstundenzuschläge, pauschale Überstundenvergütungen, Erschwerniszulagen, Reisekostenvergütungen) vorgelegt (Bericht gem. …
…wie wenn man z.B. bei einem laufenden Gehalt mit unregelmäßig - also nicht in jedem Monat - anfallenden Überstunden die Überstundenvergütungen auf die übrigen Monate hochrechnen und dann mit einem Durchschnittssteuersatz besteuern würde. Dies wird aber auch nicht so durchgeführt. Deshalb ersuche ich Sie im Sinne…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache CMS, über die Beschwerde vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18.05.2015, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerden vom 01.12.2015 und vom 12.12.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Achleitner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schweizer Strasse 37, 6845 Hohenems, gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Februar 2016 betreffend Haftung als…
Die Berechnungsmethode wäre nachvollziehbar. Auch wenn einigen der bekannten Argumente der Bf. - wie dem Umstand, dass steuerfreie Taggelder auch am arbeitsfreien Wochenende nach dem Kollektivvertrag zustehen würden - nicht Rechnung getragen wurde, möchte die Bf. anbieten, der Berechnungsmethode präjudiziell zuzustimmen, falls dies den Abschluss des Verfahrens…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 26. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr sowie die fachkundigen Laienrichtern Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 08. September 2015 gegen die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ACHLEITNER + PARTNER Steuerberatung GmbH, Hans Hatschek-Straße 19-23, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 7. Juni 2017 gegen den Feststellungsbescheid 2015 des Finanzamtes Linz vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom 16. Oktober 2013 des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 vom 17. September 2013 des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu Recht erkannt: Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den vorsitzenden Richter ***Ri***, dem beisitzenden Richter ***1*** und den fachkundigen Laienrichtern ***2***, Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, und ***3***, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der Beschwerdesache der ***4***, nunmehr ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten…