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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100496/2026

All-In-Vereinbarung, Gleitzeit und steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen nach § 68 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100496/2026vom 16.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden. Eine solche liegt nach Abs 1 leg cit vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Nach Abs 4 leg cit darf die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 AZG im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind." § 6 AZG mit der Überschrift "Überstundenarbeit" lautet wie folgt: "§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder 1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder 2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt. (1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 7 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden. […]" Im Beschwerdefall beträgt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gemäß § 25 Abs 1 des anzuwendenden Kollektivvertrages 38,5 Stunden wöchentlich. Dies entspricht auch Punkt 7 des Dienstvertrages. Nach Punkt 3.3.4 der Betriebsvereinbarung ergibt sich daraus eine tägliche Normalarbeitszeit von 7 Stunden 42 Minuten. Nach § 4b Abs 4 AZG sowie § 25 Abs 8 lit c des anzuwendenden Kollektivvertrages kann die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeitvereinbarungen bis zu zehn Stunden betragen (vgl auch Punkt 3.3.1 der Betriebsvereinbarung). Die Gleitzeitperiode beträgt ein Jahr und entspricht dem Kalenderjahr. Bereits nach dem Gesetz können daher auch im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung angeordnete Arbeitsstunden Überstunden darstellen. § 6 Abs 1a AZG bestimmt lediglich, dass übertragbare Zeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode nicht als Überstunden gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass während einer Gleitzeitperiode angeordnete Überstunden ausgeschlossen wären. Gerade für diese enthält § 4b Abs 5 AZG eine ausdrückliche Regelung. Dieses Verständnis steht auch mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach zwischen Arbeitsstunden, die bereits während des Durchrechnungszeitraumes zu Überstunden werden, einerseits, und Zeitguthaben, die erst aufgrund der Endabrechnung eines Durchrechnungszeitraumes als Überstunden zu qualifizieren sind anderseits, zu unterscheiden ist (VwGH 29. Juli 2025, Ra 2024/15/0050 und das Vorerkenntnis dazu 16. November 2023, Ra 2021/15/0091). Dieses Verständnis entspricht auch der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung. Auch die Betriebsvereinbarung unterscheidet ausdrücklich zwischen Gleitzeitguthaben und Überstunden. Nach Punkt 7 des Dienstvertrages bleibt der Beschwerdeführer verpflichtet, im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat zu leisten; die Inanspruchnahme von Zeitausgleich darf diese durchschnittlich erwartete Mehr- und Überstundenleistung ausdrücklich nicht schmälern. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die vertraglich vorausgesetzte durchschnittliche Mehr- und Überstundenleistung nicht Bestandteil jenes Gleitzeitguthabens ist, das im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung ausgeglichen oder in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann. Soweit sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, 2001/08/0048, beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis zwar ebenfalls ein flexibles Arbeitszeitmodell mit Gleitzeit und bei Angestellten auch eine monatliche Überstundenpauschale zugrunde lag. Gegenstand der Entscheidung waren jedoch die über die Pauschalvereinbarung hinaus geleistete Überstunden, die einmal jährlich abgerechnet wurden sowie die Frage, ob die dadurch im Auszahlungsmonat eingetretene Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage durch eine nachträgliche Aufrollung auf frühere Beitragszeiträume zu korrigieren war. Überstunden, die aufgrund des Dienstvertrages, vorrangig vor Aufbau eines allfälligen Gleitzeitguthabens zu erbringen sind, waren nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Beschwerdefall somit nicht vor. Der Beschwerdeführer begehrt keine nachträgliche Zuordnung eines erst am Ende der Gleitzeitperiode entstandenen Zeitguthabens zu einzelnen Lohnzahlungszeiträumen. Er stützt sein Begehren vielmehr auf die im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund des Dienstvertrages der Pauschalentlohnung zugrunde gelegte durchschnittliche Mehr- und Überstundenleistung. Nach den Feststellungen wurde diese im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich erbracht, in den Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers ausgewiesen und (samt Überstundenzuschlag) abgegolten. Dass die Inanspruchnahme von Zeitausgleich diese durchschnittlich erwartete Mehr- und Überstundenleistung nach dem Dienstvertrag ausdrücklich nicht schmälern darf, bestätigt, dass diese Überstunden nicht Teil des ausgleichsfähigen Gleitzeitguthabens sind. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach im Beschwerdefall Überstunden erst mit Ablauf der Gleitzeitperiode entstehen könnten und die Begünstigung des § 68 Abs 2 EStG 1988 daher ausschließlich im Monat der Endabrechnung zur Anwendung gelangen könne, vermag daher nach dem festgestellten Sachverhalt die Versagung der Begünstigung nach § 68 Abs 2 EStG 1988 nicht zu tragen. Die Frage der Aufrollung stellt sich im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht. Der Beschwerdeführer begehrt keine nachträgliche Zuordnung einer erst am Ende der Gleitzeitperiode abgerechneten Überstundenvergütung zu früheren Lohnzahlungszeiträumen. Vielmehr wurden die der Pauschalentlohnung zugrunde liegenden Mehr- und Überstunden nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich erbracht und mit dem laufenden Monatsentgelt abgegolten. Die Steuerbegünstigung nach § 68 Abs 2 EStG 1988 wird daher für jene Lohnzahlungszeiträume begehrt, in denen die Überstunden nach dem festgestellten Sachverhalt geleistet und vergütet wurden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt dem Dienstvertrag eine wirtschaftlich fundierte Überstundenpauschalvereinbarung zugrunde. Die durchschnittlich geschuldete Mehr- und Überstundenleistung wird im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich erbracht und im laufenden Monatsentgelt abgegolten. Aufgrund der gesonderten Ausweisung des Grundgehaltes gemäß § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG sowie der kollektivvertraglichen Regelung des Überstundenzuschlages sind sowohl Grundlohn als auch Zuschlag eindeutig bestimmbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann somit ein Zuschlag von EUR 12,07 für Jänner bis März 2023 und EUR 13,20 für April bis Dezember 2023 ermittelt werden. Da die der Pauschalentlohnung zugrunde liegende Mehr- und Überstundenleistung nicht Bestandteil des am Ende der Gleitzeitperiode auszugleichenden Zeitguthabens ist, steht auch die Gleitzeitvereinbarung der Anwendung des § 68 Abs 2 EStG 1988 nicht entgegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die insbesondere in den Erkenntnissen vom 29. Jänner 1998, 96/15/0250 und vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0207, entwickelte Rechtsprechung unter einer Rechtslage entwickelt, in der eine gesetzliche Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung des Grundgehaltes nicht bestand. Die Frage, welche Auswirkungen die mit § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG geschaffene gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung des Grundgehaltes auf diese Rechtsprechung hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bislang - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich beantwortet. Ebenso fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einer nach § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG ausgestalteten All-In-Vereinbarung, die eine durchschnittlich geschuldete monatliche Mehr- und Überstundenleistung vorrangig vorsieht und mit einer nachrangigen Gleitzeitvereinbarung verbunden ist, die Begünstigung des § 68 Abs 2 EStG 1988 bereits im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum oder erst nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes zur Anwendung gelangt. Wien, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100496/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100496.2026
Stammnummer
152101
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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