IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener…
…laut Einkommensteuerbescheid 12.653,60 Euro betragen habe. Der 10.000 Euro überschreitende Betrag betrage also 2.653,60 Euro. Tatsächlich habe das Finanzamt aber einen Betrag von 2.810,40 Euro zurückgefordert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 …
…genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt…
…genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt…
……". Die Formulierung der novellierten Bestimmung lege überhaupt eine zeitliche Betrachtung, dh. ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Überschreitung des Betrages von € 10.000 nahe. Die pauschale Aussage zum rückzuzahlenden Betrag sei ohne Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar, weshalb um Überprüfung und eine Berechnungsdarstellung ersucht werde…
…Aufwendungen in den Vorjahren angefallen seien, in welchen die notwendigen Homeoffice-Tage vorlagen. Die Verteilung des Überschreitungsbetrages sei in der gesetzlichen Formulierung als Verteilungsregel konzipiert. Die zu verteilenden Werbungskosten seien in Jahren mit ausreichender Homeoffice-Tätigkeit schließlich tatsächlich angefallen. Die Überhänge müssen daher im Jahr…
…was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Es bestehe kein Verbot der Verwertung von Prüfungsergebnissen, die in Überschreitung des Auftrages zur Durchführung der Wiederholungsprüfung gewonnen wurden. Auch wenn die Belegaufbewahrungspflicht für die Jahre 2005 und 2006 bereits abgelaufen sei, sei es unglaubwürdig…
…X besucht. Der Einkommensteuerbescheid vom 11. April 2017 berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschreiten würden. Der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung wurde nur für 3 Monate, für den Zeitraum des Besuches der Berufsschule…
…Jahr 2016 die Grenze überschritten haben, so wäre auch in diesem Fall nur der Überschreitungsbetrag und nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückzufordern. Das Finanzamt ersuchte daraufhin einen Arbeitgeber der Tochter um Übermittlung einer Kopie der Lohnkonten der Jahre 2016 und 2017. Diesem Ersuchen kam dieser Arbeitgeber…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 17. Jänner 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner…
…nach wie vor an der FH Krems im Masterstudiengang Management inskribiert. Die Abgabenbehörde forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner 2018 bis Oktober 2018 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze zurück. Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen Stellungnahme: Strittig ist im gegenständlichen Fall…
…gab dem Finanzamt am 11.09.2018 bekannt, dass ihr Sohn mit seinem Gehalt im Jahr 2018 die Zuverdienstgrenze überschreiten könnte. Der Bezug wurde vom Finanzamt per 09/2018 eingestellt und in Evidenz gehalten. Im Zuge der Überprüfung im 05/2019 wurde ihr Sohn ***1…
…Vollzeitbeschäftigung nach und habe daraus auch Einkünfte bezogen, welche die maßgebliche Einkommensgrenze, "auf den Anspruchszeitraum 1-12/2018 ausgelegt, bei weitem überschreiten". Außerdem werde "bei einer Vollzeitbeschäftigung davon auszugehen sein, dass nicht das Studium die Haupttätigkeit der Berufungswerberin" darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 10.8.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom 18.7.2016 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge 05…
…seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, § 33 Anm. 69). Jede auch nur geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages führt zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, § 33 Anm. 72, mit Judikaturverweisen). Da im gegenständlichen Fall der Gesamtbetrag der Einkünfte…
…des Kinderabsetzbetrages) ein, da aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester im zweiten Studienabschnitt (dieser dauert laut Studienplan vier Semester) kein Anspruch auf Familienleistungen mehr bestehe. Der Beschwerdeführer (BF) wendete sich gegen den Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass die Auszahlung bis…
…zu verhindern, welche die absehbaren Rückforderungsbeträge noch erhöht hätten. Für das gesamte Kalenderjahr Jahr sei ein Anspruch vorgelegen, die Überschreitung der Einkommensgrenze bedeute jedoch einen Ausschließungsgrund für die Familienbeihilfe, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte begründend aus, ihr Sohn…
…J.W. habe im Kalenderjahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 13.769,44 € erzielt. Ein freiwilliges Verzichten auf Zuerkennung der FB ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Einkommensgrenze sei nicht möglich. Ein Anspruch auf FB für J.W. im Kalenderjahr 2012 sei daher…
…scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB VfGH 11.3.2010, G 228/09). Für Mütter bzw…
…einer Stunde“ vorliegt. Diese Auslegung deckt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch mit dem Zweck der Norm. Legte man der Bestimmung das Erfordernis der Überschreitung der Ein-Stunden-Grenze sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt zu Grunde, käme man zum absurden Ergebnis…