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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104880/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe - Überschreitung der Zuverdienstgrenze

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104880/2020vom 29.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 17. Jänner 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 17.1.2020 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf.) die für ihre Tochter für den Zeitraum Jänner bis September 2018 gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurück und verwies begründend auf § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Die Begründung lautete wie folgt: "Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht: • das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Da Ihre Tochter T im Kalenderjahr 2018 die Einkommensgrenze überschritten hat, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe mit 1.1.2018 erloschen." Dagegen erhob die Bf. Beschwerde und brachte darin Folgendes vor: "Da von unserer Seite immer alle relevanten Unterlagen (wie z.B. Studienerfolgsbestätigung etc.) fristgerecht vorgelegt wurden, wurde uns gemäß Mitteilung vom Finanzamt vom 20.7.2017 die Familienbeihilfe für meine Tochter T. bis September 2018 zugesagt (siehe Beilage). Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits geringfügig beschäftigt und wollte im Juni 2018 ihr Beschäftigungsausmaß erhöhen, um Erfahrungen neben dem Studium zu sammeln. Um keine Probleme bezüglich des Bezugs der Familienbeihilfe zu bekommen, haben wir uns beim Finanzamt informiert und die Auskunft erhalten, dass das Einkommen nur bis September gerechnet wird, wenn der Bezug der Familienbeihilfe mit September ausläuft. Das heißt, wenn die Familienbeihilfe bis September bezogen wird, dann zählt die 10.000 Euro Grenze auch nur bis dahin. Das Einkommen darüber hinaus spielt somit keine Rolle. Sollte bis September die 10.000 Euro-Grenze überschritten worden sein, dann ist dieser Betrag dem Finanzamt zu retournieren. Diese Auskunft wurde uns mündlich wie auch schriftlich erteilt (siehe beiliegenden Chatverlauf von Finanzonline). Aufgrund der behördlichen Erledigung samt Auskunft des Finanzamtes betreffend Anspruch der Familienbeihilfe konnten wir davon ausgehen, dass uns diese tatsächlich zusteht und wir haben diese jedenfalls gutgläubig In Verwendung gezogen. Zurückzubezahlen wäre aufgrund dieser Auskunft ein Betrag von € 400,-, da um diesen der Grenzbetrag von € 10.000,- überschritten wurde. Festzuhalten ist auch, dass wir ab September 2018 aufgrund der Einkommenssituation meiner Tochter keinen neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe mehr gestellt haben. Wir ersuchen die Behörde daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern." Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2020 ab und führte darin Folgendes aus: "Wie bereits im Abweisungsbescheid ausgeführt, steht ein in einem Kalenderjahr zu versteuerndes Einkommen (gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes von mehr als EUR 10.000,- dem Beihilfenbezug entgegen (§ 5 Abs. 1 FLAG) Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2017 die Verlängerung der Familienbeihilfe nach Vorlage eines Studienerfolgsnachweises Ihrer Tochter T aus dem Studium Publizistik und Kommunikationswissenschaften seitens des Finanzamtes bis September 2018. Mit dem am 4.10.2018 rückübermittelten Überprüfungsschreiben, mit dem der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums erbracht wurde und der auch Unterlagen enthielt, aus denen ersichtlich war, dass T anschließend im Masterstudium Publizistik ab Sommersemester 2018 inskribiert war, erfolgte auch Ihrerseits die Mitteilung, dass das Kind neben den Studium auch erwerbstätig sei und die Beihilfe daher nicht mehr weiter verlängert werden sollte, da es zu einer Einkommensüberschreitung im Kalenderjahr 2018 kommen werde. Der Anspruch auf Familienbeihilfe hätte aufgrund des von Ihrer Tochter im Februar 2018 im Rahmen der vorgeschriebenen Studienzeit absolvierten und beendeten Bachelorstudiums und des unmittelbar danach inskribierten Masterstudiums ab März 2018 für das gesamte Kalenderjahr bestanden, weshalb auch das Einkommen des gesamten Kalenderjahres 2018 heranzuziehen ist. Aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid Ihrer Tochter T aus dem Kalenderjahr 2018 ist ersichtlich, dass die Einkommensgrenze von 10.000,00 Euro überschritten wurde, weshalb für das gesamte Jahr 2018 der Beihilfenanspruch nicht realisiert werden kann, da ein Ausschließungsgrund (nämlich das zu hohe Einkommen) vorliegt. Die Abmeldung des Beihilfenanspruchs ist nur insofern von Bedeutung, als eine Rückzahlung der Familienbeihilfe nur für jene Zeiträume, für welche tatsächlich Auszahlungen erfolgt sind zurückgezahlt werden müssen (nämlich von Jänner bis Oktober 2018)." Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein: "In der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2020 wurde zwar begründet, weshalb uns die Familienbeihilfe rechtlich nicht zustehen würde. Es wurde jedoch mit keinem Wort auf unsere Begründung im Einspruch gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 4.2.2020 eingegangen, nämlich dass wir nach mehrmaligem Nachfragen die falsche Auskunft in Bezug auf den Anspruch der Familienbeihilfe erhalten haben. Diese Auskunft des Finanzamtes ist sehr gut in beiliegendem Chatverlauf von Finanzonline ersichtlich. Grundsätzlich können wir doch davon ausgehen, dass das Recht auf korrekte Auskunft der Behörde besteht bzw. es wurde hier der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt! Des weiteren ist in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2020 von einem Zeitraum von Jänner bis September 2019 die Rede, was nicht der Richtigkeit entspricht." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2020 wurde der Rückforderungszeitraum gemäß § 293 BAO korrigiert. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im vorliegenden Fall wurde Familienbeihilfe bis September 2018 ausgezahlt. Im Februar 2018 schloss die Tochter der Bf. das Bachelorstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften erfolgreich ab, anschließend inskribierte sie sich in das Masterstudium. Nebenbei ging die Tochter das ganze Jahr über einer Erwerbstätigkeit nach. Am 17.01.2020 erging ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum Jänner - September 2018. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde: der Anspruch auf Familienbeihilfe habe nur bis September 2018 bestanden, daher sei auch nur bis dahin das Einkommen der Tochter zu berücksichtigen. Beweiswürdigung Der vorstehend der Entscheidung zu Grunde zu liegende Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Teilen des Familienbeihilfeaktes sowie dem Vorbringen der Bf. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Bf. für den Zeitraum Jänner 2018 bis September 2018 zu Recht zurückgefordert wurden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3 letzter Satz leg cit). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2014/35 und BGBl I 2015/144haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahrüberschreiten. [ … ] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr.305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. [ … ] " § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der zweite und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 gilt Folgendes: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse." Nach der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 FLAG verringert sich im Falle eines zu versteuernden Einkommens des Kindes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 über 10.000,00 Euro der Betrag an Familienbeihilfe, der für das Kind gebührt, um den übersteigenden Betrag. Da die Tochter der Bf. das Bachelorstudium im Februar 2018 abschloss und unmittelbar danach das Masterstudium aufnahm, bestand dem Grunde nach für das gesamte Kalenderjahr 2018 Anspruch auf Familienbeihilfe. Dass das Masterstudium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nicht strittig und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es ist daher das gesamte Einkommen 2018 für die Prüfung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 heranzuziehen. Das Einkommen der Tochter der Bf. betrug laut dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 € 14.561,51. Weil somit die Zuverdienstgrenze im Jahr 2018 überschritten wurde, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge durch das Finanzamt zu Recht. Wie die Abgabenbehörde bereits im Vorlagebericht ausgeführt hat, sind Auskünfte via Finanzonline-Chat nicht verbindlich und können auch über das Prinzip von Treu und Glauben nicht zu einer unrichtigen Entscheidung führen. Im Übrigen geht aus dem Chatverlauf nicht hervor, ob der darin erwähnte Jobwechsel die Aufgabe des Studiums zur Folge gehabt hätte. Im Hinblick auf die erfolgte falsche Zeitraumangabe im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020 erging eine Berichtigung am 14.12.2020 gemäß § 93 BAO. Es ist auch darauf zu verweisen, dass subjektive Momente im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen sind. Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Die Rückforderung ist vorzunehmen, wenn objektiv der Rückforderungstatbestand verwirklicht ist (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3). Der gutgläubige Verbrauch steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3; VwGH 24.6. 2009, 2007/15/0162). Der Beschwerde konnte daher aus den angeführten Gründen keine Folge gegeben werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Lösung der Frage, welcher FB-Anspruchszeitraum gegeben ist, sowie der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, liegt ausschließlich eine Beurteilung des Sachverhaltes zugrunde, sodass also reine Tatfragen vorliegen. Die rechtliche Folge der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Aufgrund des Umstandes, dass somit keine Rechtsfragen zu behandeln sind, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 29. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104880/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104880.2020
Stammnummer
138599
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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