…Zahlungsaufschub [besteht]". Gleichsam bestimmt § 212 Abs 2 BAO, dass das Wesen der Stundung darin besteht, dass der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen - und jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs 8 BAO beendbaren - Zahlungsaufschub…
…Einzahlung am Abgabenkonto erfolgt, was aber bei laufenden Einkünften des Bf. nur mit mangelndem Zahlungswillen erklärt werden kann. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar, der jederzeit durch die Entrichtung der Abgaben beendet hätte werden können. Nach der Rechtsprechung des…
…Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998…
…5 BAO abzuweisen gewesen - ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Aussetzung der Einhebung einhergehende Rechtsschutz (Zahlungsaufschub) für die Bf. ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung im Jahr 2012 aufrecht war. Da somit die Entrichtung der Umsatzsteuer nach innerstaatlichem Recht bis zum Ergehen der…
… 212a BAO verwies das Zollamt in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellten, das Entstehen der ausgesetzten Aussetzungszinsen durch die Entrichtung der ausgesetzten Abgaben verhindert werden hätten können und auf eventuelle unersetzbare wirtschaftliche…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Für die Frage der Berechnung der Aussetzungszinsen hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen (VwGH 18.2.1999, 97/15/0143). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für…
…die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheides des Zollamtes Graz vom 3. Februar 2015). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den "tatsächlich in Anspruch genommen" und jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 beendbaren Zahlungsaufschub dar (VwGH vom 21.7.1998, 97/14/0131). Vor dem Hintergrund…
…dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume, in denen eine Hemmung der Einbringung noch nicht bestand (eine solche Hemmung war vor Fälligkeit noch nicht gegeben), festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8…
…Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw…
…Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw…
…das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruchgenommenen Zahlungsaufschub dar. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder geing halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub…
…1998,93/13/0225). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. (z.B. VwGH 21.7.1998, 97/14/0131) Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs.1 zufolge laufend in jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wurde…
…Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Sie sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit…
…Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Festsetzung und Erhebung der Aussetzungszinsen als Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub die vom Gesetz vorgesehene rechtmäßige Rechtsfolge. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…BAO aus, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs 8 beendbaren) Zahlungsaufschub darstelle. Der Aussetzungszinsenanspruch entstehe dem § 4 Abs 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werde. Aussetzungszinsen gehörten…
… 212a, Tz 32) davon ausgeht, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Dabei kommt es eben nicht darauf an, dass die Aussetzung der Einhebung mangels zugrunde liegender Berufung/Beschwerde nicht hätte erfolgen dürfen. Demnach ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen…
…verwiesen, dass im Zeitraum der aufrechten Aussetzung ein Zahlungsaufschub bestanden habe und keine Exekutionsmaßnahmen gesetzt werden durften. Die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen seien eine Folge der Rechtslage und stellten ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Antrag, seine…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub…
…Insolvenzverwalter führt darin begründend aus: 1. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid aus, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen würden. Aus diesem Grund sei die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabenpflichtigen…
…stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen sind die im Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenschulden, weil hinsichtlich dieser Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Aussetzungszinsen sind nicht nur für die…