…des § 18 Abs.3 Z 2 EStG zum Tragen ("Einschleifregelung" für "Topfsonderausgaben") und der Sonderausgabenabzug vermindert sich auf 490,97 €. Die Details der Berechnung sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom 07.10.2014 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 6. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2023 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: I…
…00 € als Sonderausgaben geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 14. Juli 2016 veranlagte das Finanzamt den Bf mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 56.025,62 € und Berücksichtigung von Topfsonderausgaben von 295,77 € und Kirchenbeiträgen von 319,00 € sowie des Kinderfreibetrages gem. …
…an die B Versicherung (659,81 Euro) nur die Beiträge zur C Rentenversicherung (840 Euro), sohin gesamt 1.499,81 Euro, nicht aber die 2008 geleisteten Beiträge zur Kapitalversicherung (E) bei der Ermittlung des Einkommens als Topfsonderausgaben zu berücksichtigen sind. Für Ausgaben iSd. § 18 Abs…
…von 1.320 Euro sowie die Ausgaben zur Wohnraumschaffung in Höhe von 843,74 Euro waren daher im Zuge der Beschwerdeerledigung zu berücksichtigen und Topfsonderausgaben in Höhe von 646,63 Euro anzusetzen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., Adr., vom 31. Juli 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Neusiedlerstraße 46, 7001 Eisenstadt, vertreten durch Eva Hoffmann, vom 1 2. April 2018…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Landeck Reutte vom 19.06.2015 betreffend Einkommensteuer 2013(Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2.) Eine Revision an…
…sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die Behörde von diesen Kenntnis hat (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 18 Am 1). Topfsonderausgaben, zu denen insbesondere Versicherungsprämien und Ausgaben zur Wohnraumschaffung und/oder Wohnraumsanierung zählen, sind gem. § 18 Abs 3 EStG nur begrenzt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache G, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 15.01.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des Adr, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25.07.2016 hinsichtlich Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der…
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt begehrt der Beschwerdeführer den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für das betreffende Kind eine gleichwertige Ausbildung innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (konkret des Familienwohnsitzes) bestanden hätte, konkret das Studium der Bio…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10. Jänner 2014, St.Nr. 08 XXX, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die…
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurde der Kinderfreibetrag gem § 106a EStG aF und die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem § 34 Abs 9 EStG aF durch den Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG, einen gänzlich neuen Absetzbetrag, ersetzt. Zur Zeit seiner Einführung betrug der Familienbonus…
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich…
…ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Mangels Beginn der Sanierungsmaßnahme vor dem 01.01.2016 sind die Aufwendungen nicht als Topfsonderausgaben abzugsfähig und beantragt die Behörde daher die Abweisung der Beschwerde." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Aufgrund des vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringens des Beschwerdeführers steht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, Adr, PLZ E, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 11. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), Steuernummer StNr, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird…
…der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 in Höhe eines Viertels des Höchstbetrages der sogenannten Topfsonderausgaben im Betrag von € 730,00 (= ein Viertel von € 2.920,00) sowie den Kirchenbeitrag iHv. € 105,00 in Abzug. Der Bf…