RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100477/2023

Anerkennung von Versicherungsprämien für freiwillige Krankenversicherung als Topfsonderausgaben für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.01.1996 bis 31.12.2020.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100477/2023vom 02.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CONSILIA Schwarzach Wirtschafts- treuhand-Gesellschaft m.b.H., Höhenweg 4, 5620 Schwarzach/Pongau, über die Beschwerden vom 29. April 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020 zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 wird gem. § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Auf Grund der Nichtabgabe der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 trotz des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG, wurden mit den Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020 jeweils vom 31.03.2022 durch das Finanzamt Pflichtveranlagungen durchgeführt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) mit den elektronischen Eingaben vom 29.04.2022 Beschwerden, mit welchen für das Jahr 2019 Versicherungsprämien (Unfall- und Krankenversicherung) in Höhe von € 2.826,49 und für das Jahr 2020 Versicherungsprämien (Unfall- und Krankenversicherung) in Höhe von € 3.021,84 als Sonderausgaben beantragt wurden. Mit Vorhalt vom 06.10.2022 wurde die Bf. dazu aufgefordert die beantragten Sonderausgaben für die Jahre 2019 und 2020 nachzuweisen. Trotz zweimaliger Urgenz durch das Finanzamt wurden keine Unterlagen beigebracht. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.03.2023 wurden die Beschwerden wegen der Nichtvorlage der Unterlagen abgewiesen. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung wurden am 21.04.2023 die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Betreffend das Veranlagungsjahr 2019 wurden die beantragten Sonderausgaben auf den Betrag von € 2.391,72 eingeschränkt, betreffend das Veranlagungsjahr 2020 auf € 2.477,52. Mit Vorhalt vom 27. Oktober 2023 wurde die Bf. abermals aufgefordert die Versicherungsverträge, deren Prämienzahlungen geltend gemacht wurden, vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.11.2023 wurden diese Versicherungsverträge vorgelegt, wobei lediglich bei einer Polizzen Nummer die Bf. als Versicherungsnehmerin aufscheint. Die beiden anderen Versicherungen sind auf die beiden volljährigen Kinder der Bf. abgeschlossen. Sämtliche Verträge, deren Prämienzahlungen geltend gemacht wurden, wurden bereits vor dem 01. Jänner 1996 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass im Schreiben vom 21.04.2023 die beantragten Sonderausgaben für 2019 sowie 2020 irrtümlich eingeschränkt wurden. Für den auf die Bf. lautenden Versicherungsvertrag mit der Pol.Nr. X werden nun daher die korrekten Prämienzahlungen - für das Jahr 2019 iHv € 2.695,09 sowie im Jahr 2020 iHv € 3.021,84 - geltend gemacht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt stellt sich wie im Verfahrensgang dar und wird von den Parteien nicht bestritten. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den ergänzend übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 18 EStG 1988 sind bis 31.12.2020 Prämien für freiwillige Krankenversicherungen nur dann als Topfsonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 2.920 anzuerkennen, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Polizzen) geht hervor, dass der die Bf. betreffende Vertrag mit der Pol.Nr. X von der Bf. bereits vor dem Jahr 2016 abgeschlossen wurde, sodass den korrigierten Anträgen auf Anerkennung der gezahlten Versicherungsprämien als Topfsonderausgaben (im Jahr 2019 im Ausmaß von € 2.695,09 sowie im Jahr 2020 im Ausmaß von € 3.021,84) in den strittigen Jahren entsprochen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 2. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100477/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100477.2023
Stammnummer
143330
Gültig
02.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF