…Anlass der Einräumung von Leitungsrechten auf die zu erhebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer anzurechnen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des von der Rechteeinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters zuständig ist. Eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuer gemäß …
…Abs. 2 EStG 1988 - Verlustausgleichsoption). Für den Ausgleich ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung des Abgabepflichtigen, der einen Ausgleich der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt, zuständig ist. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des …
…des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen (§ 86 Abs. 1 EStG 1988). 3.1.2.5. Ausgleich und Rückzahlung der Lohnsteuer Rz 91: Wurde Lohnsteuer (teilweise) zu Unrecht einbehalten, hat ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer vorrangig im Wege der Veranlagung zu erfolgen (…
…FON und auch physisch nicht vom Berechtigungsumfang umfasst sind zB: im Zusammenhang mit der ANV stehende Formulare die keine Beilagen sind (zB Verf61) Zurückziehen einer L1 vor Bescheiderlassung Zurückziehen einer L1 nach erfolgter Bescheiderlassung (LStR Rz 912b) Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer (…
…3 BAO wurde in diesem Bundesgesetz u.a. dahingehend geändert, dass die für Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern maßgebliche Frist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde. Da die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw. innerstaatlichen Verordnungen betreffend die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer auf…
…Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (Adresse: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien) die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet…