RIS AI
5 Treffer483 msnur geltende Fassungen
KfzBStR 2021 Rz 46–52A.2.3.4. Person des Verwenders
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

… 82 Abs. 8 KFG 1967 erlaubt. Handelt es sich um eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Eine danach erfolgte Verwendung des Kraftfahrzeuges erfüllt auf kraftfahrzeugsteuerrechtlichem Gebiet den Tatbestand der…

KfzBStR 2021 Rz 53–57A.2.3.6. Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Personenkraftwagen vorwiegend im Inland. Das Lenken von einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug ist nach MaßgabeBei unterhaltsberechtigten Studenten wird als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erlaubtKraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz der Eltern fingiert. Handelt es sich um eine Person…

2025-1.070.626Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.070.62602.01.2026

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen. Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich per 01.01. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. | Altersgruppe |…

GebR 2025 Rz 315–32010.2.2. Mehrere Bewilligungen in einer Ausfertigung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… 11 Abs. 1 Z 2 GebG mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 157 ff). Beispiel: Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger Rz 319: Die ausstellende Behörde…

GebR 2025 Rz 179–1889. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 655). Gleiches gilt…