…planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 UGB oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Im Falle einer späteren Zuschreibung nach § 208 UGB greift erneut die Ausschüttungssperre des § 235 UGB; folglich kommt es auch wieder zu einer korrespondierenden Verminderung der Innenfinanzierung. Steuerlich kommt es daher…
…der Innenfinanzierung sichergestellt; im Fall einer Verlustabdeckung ist zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht eine Einlage vorliegt, die aufgrund des Verlustabdeckungscharakters eine sofortige Abschreibung des Beteiligungsansatzes zur Folge haben kann, der die Innenfinanzierung der Muttergesellschaft senkt. Auf Ebene der Tochtergesellschaft ist die Ergebnisabfuhr gemäß § 232…
…Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises zu aktualisieren. Abschreibungen gemäß § 204 UGB (entspricht steuerlich der AfA und den Teilwertabschreibungen) dürfen nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden. Ebenso mindern Aufwendungen, für die Instandhaltungsrücklagen zu bilden sind, in keinem Fall den Bewirtschaftungsgewinn. An Stelle von Abschreibungen ist gemäß § 14 Abs. 3…
…erzielten Lizenzeinnahmen eine angemessene Abschreibung des gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 angesetzten Vermögenswertes gegenüberzustellen. Es ist nicht maßgebend, ob der DBA-Partnerstaat in einem solchen Fall den Eintritt des gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 anzusetzenden Werts in das steuerliche Betriebsvermögen der österreichischen Niederlassung…
…eventuell unter maßgeblicher Einbindung der funktionsreduzierten Gesellschaft - mittels einer Betriebsstätte oder einer Vertreterbetriebsstätte in Österreich aus? Welcher Gesellschaft wurden die Kosten der Umstrukturierung angelastet und wurden (steuerliche) Aufwendungen iVm dem Erwerb von immateriellen Wirtschaftsgütern geltend gemacht? Wurden Bewertungen (Gutachten) iVm der Übertragung von Vermögenswerten erstellt…
…und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet ist, diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen hat. Daneben ist die Buchführungspflicht nach § 125 BAO zu beachten. Rz 403: Bücher im Sinn des Abgabenrechts sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw…
…Beurteilung: | Kaufpreis | 40.000,00 | Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | - 2.000,00 + 3.000,00 | Steuerliche Anschaffungskosten | 41.000,00 | Produzierte Strommenge | 30.000 kWh | 100% | Privat verbrauchte Strommenge | 6.000 kWh | 20…
…EEG haben die Einnahmen, die sie aus der EEG für die Nutzung des Überschussstroms (Lieferung von Strom/Erlöse aus der Nutzungsvereinbarung) erhalten, steuerlich zu erfassen und unter den allgemeinen Voraussetzungen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags setzt voraus, dass das angeschaffte…
2.2.1.3. Überschusseinspeisung bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Rz 42: Durch Wind-, Solar- oder Wasserkraftwerke gewonnene Energie stellt kein Urprodukt im Sinne des § 21 EStG 1988 dar; dementsprechend stellt die Energieerzeugung grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Wird die erzeugte…
2. Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen 2.1. Volleinspeiser 2.1.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2.1.1.1. Allgemeines Rz 10: Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage grundsätzlich hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stroms eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (§ 23 EStG 1988, § 7 Abs. 3 KStG 1988) unabhängig…
2.2.2.5. Körperschaften öffentlichen Rechts - Betrieb gewerblicher Art Rz 61: Das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich nach den Ausführungen unter Abschnitt 2.2.1.4. Wird ein Teil des mit der Anlage produzierten Stroms in das Stromnetz eingespeist und handelt es…
…genommen. | Kaufpreis | 25.000,00 | Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | - 2.000,00 + 2.000,00 | Steuerliche Anschaffungskosten | 25.000,00 | Eingespeiste Strommenge | 20.000 kWh | 100% | Davon steuerfrei | 12.500 kWh | 62,5…
…2014, betreffend die Änderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Februar 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 (Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen - Photovoltaikerlass), soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft. Der Erlass ist ab der Veranlagung 2025 anzuwenden, insoweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist…