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BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…erfolgen dürfen, wenn in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens kein Wiederaufnahmsgrund genannt ist. 3.3. Abänderung Die Abänderungsbefugnis besteht nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat…

InvFR 2018 Rz 74–832.1.4. AIF iSd AIFMG
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…AIF unbeachtlich (vgl. Rz 75). Rz 80: Wurde noch keine Beurteilung durch die FMA vorgenommen, hat die Abgabenbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen eigenständig zu beurteilen. Sofern die FMA später Gegenteiliges feststellt, liegt gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ein Wiederaufnahmegrund vor. Zur Behandlung im…

InvFR 2018 Rz 91–1022.2. Ausländische Fonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…ff). Rz 101: Wurde noch keine Beurteilung durch die ausländische Aufsichtsbehörde vorgenommen, hat die Abgabenbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen eigenständig zu beurteilen. Sofern die ausländische Aufsichtsbehörde später Gegenteiliges feststellt, liegt gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ein Wiederaufnahmegrund vor. Rz 102: Liegt eine Negativbescheinigung…

VPR 2021 Rz 498–5064. Teil: Abgabenbehördliche Verrechnungspreisprüfung
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…kann, dass keine doppelte Nichtbesteuerung erfolgt (zB rechtskräftige ausländische Steuerbescheide, Bericht einer ausländischen Außenprüfung, Dokumentation zur Fremdvergleichskonformität der ausländischen Primärberichtigung). Eine automatische Gegenberichtigung zu ausländischen Gewinnberichtigungen ist jedenfalls nicht zulässig. Rz 503: Für den Gegenberichtigungsantrag kommen verschiedene verfahrensrechtliche Grundlagen in Betracht. Sofern ein Wiederaufnahmegrund vorliegt…

GebR 2025Einleitung
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…den GebR 2025 bzw. in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar. Die GebR 2025 sind als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Folgende Richtlinien, Erlässe und Informationen…