RIS AI
4 Treffer390 msnur geltende Fassungen
InvFR 2018 Rz 39–512.1.2.3. Depotbank
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…wobei diese ausschließlich Absicherungszwecken dienen dürfen; in bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist, wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt. Rz 47: Der Master-OGAW hat gemäß § 94 InvFG 2011 mindestens einen Feeder-OGAW unter…

InvFR 2018 Rz 126–1342.3. Europäische Sonderformen eines AIF
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Portfoliounternehmen" genannt. Rz 128: Aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als "qualifiziertes Portfoliounternehmen" geeignet sind Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Kreditinstitute Wertpapierfirmen Versicherungsunternehmen Finanzholdinggesellschaften gemischte Unternehmen; das sind Mutterunternehmen, die keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft sind und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

… 9 Abs. 2b WiEReG können öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der…

PV-Erlass Rz 76–862.3. Inselbetrieb
geltende FassungRichtlinien30.07.2025

…mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen für private Zwecke verwendet wird, ist die Anlage der Privatsphäre zuzuordnen. Soweit der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen oder Körperschaften im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet wird, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen (vgl…