…Nutzung ausdrücklich gestattet beziehungsweise erfolgt die Privatnutzung trotz ausdrücklichen Ausschlusses von SeitenBestimmung des Dienstgebers. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt, andere geeignete Beweismittel betreffend Ort bzw. Art und Weise der Verwendung fehlen.Verwenders Da der Verwender das Ausmaß der privaten bzw2. beruflichen Verwendung nicht dokumentieren kann…
…eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist. Sie ist durch ihren Inhalt geeignet, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen. Eine Schrift ohne Unterfertigung stellt keine Urkunde dar (siehe Rz 1101 ff). Rz 1026: Ein nicht als Schrift zu qualifizierendes Beweismittel, wie zB eine Videoaufzeichnung…
… 4 Abs. 12 Z 3 und 4 EStG 1988 sind laufend zu führen und in geeigneter Form der jährlichen Körperschaftsteuererklärung (mit Stand zum Bilanzstichtag) anzuschließen. Dabei sind grundsätzlich sowohl der Stand der Einlagen als auch der Stand der Innenfinanzierung laufend durch die jeweiligen Geschäftsfälle zu…
…zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH vom…
…nicht geeignet (Z 10.103rev10.103 OECD-VPL); Credit Default Swaps können jedoch unter Umständen zur Bestimmung einzelner Komponenten der Risikoprämie (zB des Länderrisikos) herangezogen werden. Die Stellungnahme einer Bank, zu welchen Zinsen sie ein Darlehen gewähren würde, reicht in der Regel als Beweis für…
12.6. Belege (§ 101 GMSG) Rz 86: Der Ausdruck "Belege" umfasst insbesondere folgende Dokumente: 1.Ansässigkeitsbescheinigungen Eine von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein…
…Rz 1094: Den Gegenbeweis hat der Abgabepflichtige zu erbringen. Wird kein Gegenbeweis angeboten, ist die Behörde auf Grund der gesetzlichen Beweislastumkehr nicht zu weiteren Ermittlungen oder Feststellungen verpflichtet. Eines förmlichen Beweisantrages durch den Abgabenpflichtigen bedarf es jedoch nicht (VwGH 25.2.1993, 92/16/0159).