…Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 29 GebG) Rz 1189: Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. Eigenmächtig ist ein Tätigwerden dann, wenn es ohne Bevollmächtigung erfolgt. Rz 1190: Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung im…
…eine positive Wirkung, die sich aus der Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Organisationen (Unternehmen) ergibt, und entsteht sonach aus dem Zusammenwirken von Faktoren, die sich gegenseitig fördern bzw. gemeinsam mehr bewirken als jeder für sich allein. Internationale Konzerne profitieren häufig von derartigen Synergien, zB aufgrund von…
…und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet. Um den internationalen Handel und die Entwicklung zu fördern, haben viele Staaten entsprechende Export- oder Entwicklungsfinanzierungsprogramme oder Agenturen, die entweder direkt Darlehen bereitstellen oder bei Darlehen durch kommerzielle…
…sich gemäß dem Genossenschaftsgesetz (GenG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, wie beispielsweise Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-…