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5 Treffer352 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 25–301.2. Methodik der Verrechnungspreisermittlung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…man zieht Marktpreise zum Vergleich heran, wie man sie zB aus Börsennotierungen oder branchenüblichen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt. Rz 27: Lässt sich ein direkter Preisvergleich nicht anstellen, weil keine gleichartigen Geschäfte zwischen dem Unternehmen und einem unabhängigen Dritten oder zwischen unabhängigen…

VPR 2021 Rz 31–371.2.1.3. Kostenaufschlagsmethode
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…innerer Vergleich). Rz 35: Im Falle einer branchenüblichen Einheitlichkeit von Gewinnaufschlägen auf verschiedenen Produkten können auch die Gewinnaufschläge anderer Produktarten genutzt werden (äußerer Vergleich). Beispiel: Die Gesellschaft A vertreibt Toaster über eine verbundene Vertriebstochtergesellschaft; die Gesellschaft B vertreibt Bügeleisen über fremde Vertriebsunternehmen. Ist es branchenüblich…

VPR 2021 Rz 121–1241.3.3.2. Cash-Pooling
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…liquiden Mittel inAbsicherung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit notwendige Ausmaß an Barmitteln und kurzfristigen Finanzierungsmitteln halten. Branchenübliche Liquiditätskennzahlen ("current ratio" oder andere) können dabei beispielsweise Anhaltspunkte für den Cash-Pool einkurzfristigen Liquiditätsbedarf geben. Auf Basis einer sachgerechten Abgrenzung des Geschäftsvorfalls handelt es sich um ein längerfristiges Darlehen…

KfzBStR 2021 Rz 829–833B.5.4.3. Tageszulassungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…gekauften derartigen Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen ist eine allfällige Umsatzsteuerkomponente herauszurechnen. B.5.5. Zustandsänderung Rz 833:…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…maßgeblichen Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen des Rechtsträgers vorbehält bzw. anderweitig Kontrolle ausüben kann. Im Falle von Kreditvergaben durch Banken, welchen branchenübliche Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird jedoch keine Kontrolle alleine aufgrund der Finanzierung anzunehmen sein. Übliche Vertragsklauseln, die der Sicherung der Ansprüche der Gläubiger dienen …