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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 829–833

B.5.4.3. Tageszulassungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.5.4.3. Tageszulassungen Rz 829: (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Tageszulassungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, wenn die Kraftfahrzeuge auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden und wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird diese Frist überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 beim Fahrzeughändler (siehe Rz 432 ff sowie Rz 665 ff). Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der gemeine Wert ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente (siehe Rz 806 ff). Wird das Kraftfahrzeug kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Rz 830: (Rechtslage bis 30. Juni 2021) Auch wenn Kraftfahrzeuge nur kurzfristig zugelassen werden (Tageszulassung, siehe Rz 435 ff), wird der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand ausgelöst (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe bildet der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (siehe Rz 806 ff). Wird jedoch das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. B.5.4.4. Eigenverbrauch Rz 831: In Fällen der Zulassung eines Neufahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers bestimmt sich der gemeine Wert am inländischen Händler(verkaufs-)preis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) unter Berücksichtigung eines handelsüblichen Nachlasses. B.5.4.5. Kraftfahrzeuge aus Eigenmontage Rz 832: Bei selbst montierten Kraftfahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) ist vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen ist eine allfällige Umsatzsteuerkomponente herauszurechnen. B.5.5. Zustandsänderung Rz 833: Wird der Zustand des Kraftfahrzeuges vor der Lieferung oder Zulassung verändert (z.B. Reparatur eines beschädigt importierten Kraftfahrzeuges), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs. Demgegenüber hat eine Änderung nach Vollziehung des Normverbrauchsabgabe-Tatbestandes keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Beispiel: Die freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler (A) ein Mannschaftsfahrzeug. Das Kraftfahrzeug wird jedoch nicht direkt an den Käufer ausgeliefert, sondern im Auftrag der Feuerwehr an einen weiteren Unternehmer (B) überstellt, welcher das Kraftfahrzeug entsprechend der allgemeinen Baurichtlinie für Einsatzfahrzeuge umgestaltet. Der inländische Fahrzeughändler löst mit der Lieferung den Normverbrauchsabgabe-Tatbestand nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Das Entgelt für die Fahrzeuglieferung ist der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Demgegenüber ist der Unternehmer B mit seiner Leistung (Werklieferung) umsatzsteuerpflichtig, löst damit aber keinen weiteren (zweiten) normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang aus. Randzahlen 834 bis 899: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF