AlleRichtlinien1Erlässe & Informationen1EAS-AuskünfteBFG-EntscheidungenUFS-EntscheidungenAmtliche Veröffentlichungen2
2 Treffer399 msnur geltende Fassungen
2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6
…WiEReG bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein dürfen. Ersatzweise ist die Identität des ausländischen Rechtsträgers anhand anderer Dokumente, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Stelle stammen, zu überprüfen. Aus den ersatzweise herangezogenen Dokumenten sollte in einer Gesamtschau jedenfalls der aufrechte Bestand…
InvFR 2018 Rz 474–4805.10. Fristberechnung
geltende FassungRichtlinien19.07.2018
…Besteht keine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber mehr, kann bzw. muss dieser die Korrektur ausschließlich im Rahmen der Veranlagung vornehmen. Grundsätzlich besteht jedoch auch in diesen Fällen gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 eine Haftung des steuerlichen Vertreters, wenn die aufgrund der unrichtigen Meldung einbehaltene KESt…