…Es werden daher nur diese Rechtsformen behandelt. Bei diesen beiden Rechtsformen wird - anders als bei Kapitalgesellschaften - keine Mindestkörperschaftsteuer fällig. 3.2.1.2.1. Keine abgabenrechtlichen Begünstigungen Rz 123: Hauptzweck der Energiegemeinschaften (EEG und BEG) ist die Erzeugung von Energie, deren Verbrauch, Verkauf und Speicherung (…
…Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb führt grundsätzlich zum Verlust der Steuerbegünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Rz 145: Die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung…
…1.1.4. Sonderthemen Rz 19: Bei nach §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften ist eine Volleinspeisung als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder als Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) zu qualifizieren. Diese führen grundsätzlich zum Verlust der Begünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung (§§ 44 Abs…
…BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann eine für den Eigenverbrauch dimensionierte Photovoltaikanlage als entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) angesehen werden. Ist von vornherein - über die Nutzungsdauer der Anlage betrachtet - in einem nicht unwesentlichen Ausmaß ein Überschuss und eine Einspeisung geplant, liegt idR ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb…
… 5 PSG Die Meldepflicht gemäß § 5 PSG wird durch das WiEReG nicht aufgehoben. 2.7.11 Gemeinnützige Privatstiftungen Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ist ein Begünstigter typischerweise nicht individualisierbar und es liegt oftmals eine Begünstigung der Allgemeinheit vor. Diesfalls ist grundsätzlich der dem Stiftungszweck entsprechende Begünstigtenkreis an…
…die Begünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden. Es besteht Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nach § 131b BAO Registrierkassenpflicht. 6.3. Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 6.3.1. Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO) Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt…
A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe Rz 354: Überblick über die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage abseit 1. Juli 2021) bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni…
C.2. Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992) C.2.1. Geltendmachung der Steuerbefreiungen Rz 1400: Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für den bezeichneten…
B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen Rz 679: Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, siehe Rz 200 bis 331. B.3.7. Einsatzfahrzeuge der Gebietskörperschaften Rz 680: Näheres zur Befreiung von…
…bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Wird für die Weiterleitung der elektrischen Energie innerhalb der EEG das öffentliche Netz genutzt, ist dies nicht begünstigungsschädlich. Unter diesen Voraussetzungen ist für Mitglieder/Gesellschafter der EEG die selbst verbrauchte und die eingespeiste und innerhalb der EEG verbrauchte elektrische…
11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG) Rz 1040: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz 1953 fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese…
2. Gebührenbefreiungen 2.1. Allgemeines Rz 17: Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen…
A.3.6. Menschen mit Behinderungen Rz 200: Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Umständen von der Normverbrauchsabgabe § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl…
A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 Rz 239: Seit dem 30. Oktober 2019 (BGBl. I Nr. 103/2019) werden Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von…
3.21. Elektrizitätsabgabe Rz 153: Für die Erhebung der Elektrizitätsabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig. Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. Abgabeschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz der…
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen 2.3.1. Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat (§ 2 Z 1 GebG) 2.3.1.1. Allgemeines Rz 24: Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst…
30. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes Rz 1780: Nur in denjenigen Gesetzen, in denen eine Gebührenbefreiung ausdrücklich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof umfasst, besteht eine Befreiung von der Gebühr nach der VwG-EGebV und nach § 24a VwGG oder…
31.1.10. Befreiungen 31.1.10.1. Befreiungen im AVG Rz 1813: Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit: Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen; die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen…
27.10.5. Gebührenbefreiungen Rz 1601: Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z…
2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO Rz 47: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben: Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952) Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG) Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG…