…bzw. Innenfinanzierungsbestandteile nachvollziehbar ist (indem zB zwischen gebundenen und ungebundenen Rücklagen unterschieden wird oder die gebundenen Teile mit "davon gebunden" ausgewiesen werden). Diese Untergliederung steckt nämlich jedenfalls den Rahmen für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen Einlagenrückzahlung und offener Ausschüttung ab (dazu Abschnitt 1.3. sowie…
…Abschnitt 6.3.4. beschriebenen exakten Ermittlungsmethode bis zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 weiter zu entwickeln. Da der Gesetzgeber ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden vorsieht und der pauschalen Methode bereits ein Schätzungscharakter immanent ist, bleibt für eine darüberhinausgehende Schätzung iSd § 184 BAO…
D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953) D.3.1. Bemessungsgrundlage Rz 1670: Die Bemessungsgrundlage ist bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern die nach dem 30. September 2020 erstmalig…
…Abs. 1 dritter Satz ImmoInvFG fällt ein Ertragsausgleich nur für Bewirtschaftungs- sowie Wertpapier- und Liquiditätsgewinne, nicht jedoch für Aufwertungsgewinne an. Rz 390: Bei Immobilienfonds wird zwischen Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen unterschieden: Der Bewirtschaftungsgewinn ist der Gewinn aus der Vermietung bzw. Verpachtung des Immobilienvermögens im Sinne des …
2.2.3.10. Indirekte Gewinnaufteilungsmethode Rz 348: Das Wesen der indirekten Gewinnaufteilungsmethode besteht darin, dass der Gesamtgewinn des Unternehmens nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel auf das Stammhaus und seine ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt wird (UFS 10.1.2012, RV/1638-W/08). Diese Gewinnaufteilung beruht auf…
…Bestimmung des § 22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist. Eine derartige Vereinbarung stellt keine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes (§ 17 Abs. 2 GebG…