RIS AI
6 Treffer511 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 38–431.2.1.4. Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…den Reingewinnvergleich nicht ausreichend verlässlich. Auch Unterschiede bei Währungsgewinnen und -verlusten können die Verlässlichkeit von Drittvergleichsdaten gefährden. Rz 41: Der Nettogewinn kann zB zum Umsatz oder zu den Kosten in ein prozentuales Verhältnis gesetzt werden (Z 2.96 ff OECD-VPL). Wird der Verrechnungspreis für…

VPR 2021 Rz 74–781.2.2.4. Margenermittlung durch Datenbanken
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…aus, sind Anpassungsrechnungen bei dem geprüften Unternehmen (tested party) vorzunehmen (zB bei unterschiedlicher Berücksichtigung von Rabatten und Preisnachlässen in den Umsatzerlösen; siehe Z 2.97 OECD-VPL). Aus Gründen der Verlässlichkeit sind Vergleichsunternehmen mit vergleichbaren Rechnungslegungsvorschriften heranzuziehen (Z 2.52 bzw. 3.35 OECD-VPL)…

GMSR Rz 7–92. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§§ 7 bis 9 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…meldende Finanzinstitut muss darüber hinaus nachvollziehen können, wann und wie es Daten über Tatsachen übermittelt hat, über die es Kenntnis erlangt hat und die die Verlässlichkeit der Unterlagen betreffen können, und es muss in der Lage sein nachzuweisen, dass alle von ihm übermittelten Daten verarbeitet…

GebR 2025 Rz 178030. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Die Befreiung umfasst auch Bescheinigungen über die Verlässlichkeit gemäß § 130 Abs. 9 GewO 1994. | Nicht von der…

VPR 2021 Rz 57–711.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…der Auswirkung dieser Strategieunterschiede auf die Preisgestaltung im Wege von Anpassungsrechnungen möglich ist. Rz 71: Anpassungsrechnungen: Sind einzelne Vergleichbarkeitsfaktoren nicht oder nicht gänzlich erfüllt, kann dies gegebenenfalls durch Anpassungsrechnungen behoben werden, sofern dadurch die Verlässlichkeit der Ergebnisse erhöht wird (Z 3.47 ff OECD-VPL).

GMSR Rz 86–8812.6. Belege (§ 101 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…selbst), und deren Gültigkeit hat. Darüber hinaus muss es dem meldenden Finanzinstitut möglich sein, Daten bezüglich aller ihm bekannten Tatsachen, welche die Verlässlichkeit der Unterlagen betreffen, entweder direkt in ein elektronisches System oder, indem die Information dem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt wird, einfach zu übertragen…