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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…vorzunehmen oder zu genehmigen; den Trust zu ändern oder zu beenden; Entscheidungen im Hinblick auf die Begünstigtenstellung von Personen zu treffen; und/oder den Trustee zu ernennen oder abzuberufen. Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt ohne dass diese eine dauerhafte Begünstigtenstellung erhalten (siehe Abschnitt 2.7.2 (Begünstigte)), dann gelten sie in dem…

GMSR Rz 609. Nicht meldende Finanzinstitute (§§ 62 bis 70 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…die Verantwortung iSd § 62 Z 5 GMSG vom Trust auf den Treuhänder übergeht. § 62 Z 5 GMSG ändert allerdings nichts am Zeitpunkt und der Art der Melde- und Sorgfaltspflichten. Diese sind vielmehr so zu beurteilen, als wäre die Verantwortung noch beim Trust gelegen (vgl. Sec…

GMSR Rz 52–558. Meldende Finanzinstitute (§§ 54 bis 61 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats und ist somit Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird…

GebR 2025 Rz 1413–142327.4.1.3. Erfüllungsübernahme
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…

GMSR Rz 31.3. Allgemeine Meldepflichten (§ 3 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Die Meldepflichten gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 GMSG bleiben von der Kontoauflösung unberührt. Sowohl im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein Finanzinstitut ist, als auch im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein passiver NFE (vgl. Rz 79 zu § 94 GMSG) ist…

VPR 2021 Rz 328–3342.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

2.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern Rz 328: Werden in der Betriebsstätte körperliche Wirtschaftsgüter des Stammhauses genutzt, ohne dass sie der Betriebsstätte als fiktiver wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind, dann ist die Betriebsstätte - nach der geltenden Rechtslage - nicht mit einer fiktiven fremdüblichen Miete zu belasten…

2025-1.066.707Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.066.70702.01.2026

1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…