…1.3. Wert des Vermögens Rz 1254: Maßgeblich ist der Wert des im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung vorhandenen Vermögens des Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen. Rz 1255: Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des § 26…
…| 53.000 Euro | Teilwert bew BV | 53.000 Euro | Gemeiner Wert Grdst | 40.000 Euro | Einheitswert Grdst | 12.000 Euro | Verbindlichkeiten | 5.000 Euro | | Gesamtgegenleistung für Grundstück und bew BV | Kapitalwert der Leibrente (…
…die deshalb erbracht wird, weil ein Schaden verursacht wurde, bzw. für einen Schaden einzustehen ist. Es handelt sich daher nicht um Entgelt für eine Leistung, denn ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Beispiele: Schadenersatz für die Nichterfüllung eines Kaufvertrages, Versicherungsentschädigungen. Für Zwecke der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und…
…sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Das Gesamtschuldverhältnis wird bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 157 ff) begründet. Rz 190: Liegt zB die Verfassung eines Protokolls im Interesse mehrerer Personen, so…
…die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB, VwGH 14.2.1991, 89/16/0218). Rz 1188: Wenn ein Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet…
…Schulden sind daher dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit dem Erwerb von inländischen Liegenschaften zusammenhängen oder aus anderen Gründen diesen Vermögenswerten zuzuordnen sind. 27.6.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner Rz 1487: Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1050 ff…
…die der Erwerber dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, dass er das Recht oder die Forderung erhält. Deshalb ist auch der Betrag übernommener Schulden und Haftungen gebührenrechtlich als Teil des Entgelts anzusehen. Rz 1589: Bemessungsgrundlage ist jenes Entgelt, welches der Zedent vom…
…zu schulden. In diesem Fall besteht auf Seiten der Bestandnehmer keine Parteienidentität, sodass kein Zusatz iSd § 21 GebG vorliegt und als Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr das gesamte vereinbarte Entgelt heranzuziehen ist. 17.2.2. Gesamtrechtsnachfolge Rz 1143: Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der…
…denen die Lizenzgebührenerhöhung in Kanada der Besteuerung unterzogen wurde, anzurechnen. Rz 513: Eine Verzinsung der Rückzahlungsverbindlichkeit ist nur dann vorzunehmen, wenn auch einander fremd gegenüberstehende Unternehmen zu einer solchen Verzinsung bereit gewesen wären. Werden von einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern bereits verjährte Schulden nachträglich (freiwillig) anerkannt…
…Gebühr beträgt 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird bzw. des Höchstbetrages. 27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung Rz 1535: Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (…
1.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge Rz 35: Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung…
…Die X-Bank schuldet der Y-Bank 5,000.000 Euro und verpflichtet sich gegen Übergabe dieses Papiers diesen Betrag der Y- Bank oder an deren Order am 31. Dezember 05 endfällig zum Nennwert sowie die darauf entfallenden Zinsen gemäß den auf der Rückseite angeführten…
…Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte) | Bestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre) | Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht) | Unbestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 9 + einmalige Leistungen | Vertrag auf unbestimmte…