Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1250–1255
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
27.1. Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG)
27.1.1 Gegenstand der Gebühr
Rz 1250:
Die Annahme an Kindes statt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande.
27.1.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
Rz 1251:
Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens (Aktiva minus Passiva, siehe Rz 1254 f) des Annehmenden oder bei Adoption durch Ehegatten oder eingetragenen Partner der beiden Annehmenden.
Rz 1252:
Beträgt der Wert des Vermögens des Annehmenden nicht mehr als 22.000 Euro, fällt keine Gebühr an. Übersteigt das Vermögen den Betrag von 22.000 Euro, beträgt die Gebühr 1% vom Wert des Vermögens. Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist dafür unter Berücksichtigung des § 33 TP 1 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1262) mehrfache Gebührenpflicht gegeben.
Rz 1253:
Wird eine Person von einem Paar (Ehepaar, eingetragene Partner, Lebensgefährten) adoptiert, liegt ein gemeinsamer Rechtsgrund iSd § 7 GebG (siehe Rz 118 f) vor. Die Gebühr ist daher nur im einfachen Betrag vom Vermögen beider Annehmenden zu entrichten.
27.1.3. Wert des Vermögens
Rz 1254:
Maßgeblich ist der Wert des im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung vorhandenen Vermögens des Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen.
Rz 1255:
Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des § 26 GebG (siehe Rz 1171 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen.
Nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gehören zum sonstigen Vermögen, wobei die Forderung mit dem Nennwert gemäß § 14 BewG 1955 anzusetzen ist. Die Forderungen sind gemäß § 26 GebG als fällig anzusetzen, sodass es zu keiner Anwendung des § 14 Abs. 4 BewG 1955 kommt.
Wirtschaftsgüter, die nicht zum sonstigen Vermögen gemäß § 69 BewG 1955 gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für Hausrat (§ 70 Z 9 BewG 1955) sowie in- und ausländisches Kapitalvermögen, dessen Erträge einer Steuerabgeltung unterliegen (§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. d BewG 1955). Zum sonstigen Vermögen gehören jedenfalls in- und ausländische Kryptowährungen sowie Forderungen aus Privatdarlehen oder Kaufverträgen.
Ein PKW ist mit dem gemeinen Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) anzusetzen.
Für die Bewertung von Grundvermögen (zB Eigentumswohnung) kommt der Einheitswert zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 iVm § 19 BewG 1955 iVm § 26 GebG). Liegt das Grundvermögen im Ausland, ist auch dafür ein Einheitswert nach den Bestimmungen des österreichischen Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu ermitteln (Quasieinheitswert).
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 12 BewG 1955). Für die Bewertung des Betriebsgrundstückes kommt der Einheitswert zur Anwendung (§ 60 Abs. 4 BewG 1955).
Normen und Schlagworte
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 19 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 60 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 69 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 70 Z 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF