…2 GebG entspricht dem § 6 Abs. 1 BAO. Danach sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Das Gesamtschuldverhältnis wird bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 157 ff) begründet. Rz 190: Liegt zB…
…dass er das Recht oder die Forderung erhält. Deshalb ist auch der Betrag übernommener Schulden und Haftungen gebührenrechtlich als Teil des Entgelts anzusehen. Rz 1589: Bemessungsgrundlage ist jenes Entgelt, welches der Zedent vom Zessionar oder von einem Dritten für den Zessionar für die abgetretene Forderung…
…Vereinbarung tritt C dem Bestandvertrag bei, gleichzeitig wird die Miete für das Mietobjekt erhöht. A und C erklären, nunmehr als gemeinsame Bestandnehmer das Entgelt zu schulden. In diesem Fall besteht auf Seiten der Bestandnehmer keine Parteienidentität, sodass kein Zusatz iSd § 21 GebG vorliegt und als…
…VwGH 2.5.1960, 2100/59). 22.5. Gesamtschuldverhältnis bei mehreren Gebührenschuldnern Rz 1187: Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, schulden sie diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, …
…Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen. Rz 1255: Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des § 26 GebG (siehe Rz 1171 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen. Nicht fällige Ansprüche aus Lebens-…
…sowohl inländisches als auch ausländisches bewegliches Vermögen dieser Tarifpost. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind nur solche Schulden abzugsfähig, die mit den der Gebühr unterliegenden Vermögenswerten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schulden sind daher dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit dem Erwerb von inländischen Liegenschaften zusammenhängen…
…Eine Verzinsung der Rückzahlungsverbindlichkeit ist nur dann vorzunehmen, wenn auch einander fremd gegenüberstehende Unternehmen zu einer solchen Verzinsung bereit gewesen wären. Werden von einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern bereits verjährte Schulden nachträglich (freiwillig) anerkannt, ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass sie zusätzlich auch noch zur Leistung…
…Dabei wird stets auf den Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg" geachtet. Beispiele möglicher Geschäftsvorfälle sind: Das Vermögen oder die Schulden verändern sich. Geld wird eingenommen oder ausgegeben. Ein Ereignis führt zu Aufwand oder Ertrag. Der Weg der Geschäftsvorfälle in den Büchern und Aufzeichnungen soll - ausgehend…