…müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne der §§ 11…
…einem an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag Anwendung findet. Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der sowohl ein an Kapitalanlagen gebundener Versicherungsvertrag als auch ein Lebensversicherungsvertrag ist. Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich sowohl um einen…
…Vermögens hat nach Maßgabe des § 26 GebG (siehe Rz 1171 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen. Nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gehören zum sonstigen Vermögen, wobei die Forderung mit dem Nennwert gemäß § 14 BewG 1955 anzusetzen ist…
…die das Investieren bzw. Reinvestieren in oder das Handeln mit Finanzvermögen bezwecken); von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge. Kein Finanzkonto liegt jedoch im Falle eines Rechtsträgers vor, der nur deshalb als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder…
…gilt die Personengesellschaft als Kontoinhaber und nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, da die Personengesellschaft Rechtsträger im Sinne des § 98 GMSG ist. Bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern…
…oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos sind die Finanzinstitute zuständig, an denen die Beteiligungen gehalten werden; für rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind die zur Zahlung verpflichteten Finanzinstitute zuständig. 12.9. Elektronisch durchsuchbare Daten (§ 104 GMSG) Rz 91: Zu den Informationsquellen eines meldenden…
…deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (Z 1), der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts und (Z 2) der Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto…
…Vereinbarungen); Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps; und Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge. Gemäß § 60 Abs. 2 GMSG erfasst der Ausdruck allerdings keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Beteiligungen in Immobilien oder physische Güter (zB Weizen, Gold; vgl. Sec…