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Findok · Richtlinien

GMSR Rz 65–68

10.5. Versicherungsvertrag (§ 75 GMSG)

geltende FassungRichtlinie2020-0.236.027gilt ab 12.12.2016

Inhaltsverzeichnis der GMSR

Wortlaut laut Findok

10.5. Versicherungsvertrag (§ 75 GMSG) Rz 65: Nach dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen gelten bei Versicherungsprodukten nur rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge als Finanzkonten. § 75 GMSG enthält eine generelle Definition des Begriffes Versicherungsvertrag. Die speziellen Definitionen für die einzelnen Arten von rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen sind in den folgenden Bestimmungen enthalten: Rentenversicherungsvertrag (§ 76 GMSG) Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag (§ 77 GMSG) rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (§ 48 Abs. 2 GMSG) Gruppenrentenversicherungsverträge (§ 48 Abs. 3 GMSG). 10.6. Rentenversicherungsvertrag (§ 76 GMSG) Rz 66: Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Rentenversicherungsvertrag werden die Leistungen und Prämien oder die Versicherungszeit für Zwecke der Rendite oder des Marktwerts des Vermögens angepasst. 10.7. Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag (§ 77 GMSG) Rz 67: Nur Versicherungsverträge, die einen Barwert aufweisen, gelten als rückkaufsfähige Versicherungsverträge. Versicherungsverträge, die keinen Barwert oder einen Barwert von Null haben, gelten nicht als rückkaufsfähige Versicherungsverträge. Andererseits gelten sogenannte Versicherungsmantelprodukte (zB Private Placement Life Insurance) generell als rückkaufsfähige Versicherungsverträge. Ein Versicherungsmantelprodukt umfasst einen Versicherungsvertrag, dessen Vermögenswerte auf einem Konto vorhanden sind, das von einem Finanzinstitut unterhalten wird, und diese Vermögenswerte in Übereinstimmung mit einer persönlichen Investitionsstrategie oder unter Kontrolle oder Einfluss des Versicherungsnehmers, des Kontoinhabers oder des Begünstigten verwaltet werden. 10.8. Barwert (§ 78 GMSG) Rz 68: Eine aufgrund eines an Kapitalanlagen gebundenen Versicherungsvertrages zahlbare Leistung stellt keine sonstige Leistung im Sinne des § 78 Abs. 2 Z 2 GMSG dar. Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Versicherungsvertrag werden die Leistungen oder Prämien oder die Versicherungszeit für Zwecke der Rendite oder des Marktwerts des Vermögens angepasst. Bei den in § 78 Abs. 2 Z 1 und 3 GMSG angeführten Ausnahmen handelt es sich um Zahlungen, die auf Grund eines Versicherungsvertrags erfolgen, wobei die in Z 3 vorgesehene Ausnahme nicht im Zusammenhang mit einem an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag Anwendung findet. Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der sowohl ein an Kapitalanlagen gebundener Versicherungsvertrag als auch ein Lebensversicherungsvertrag ist. Bei einem an Kapitalanlagen gebundenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich sowohl um einen an Kapitalanlagen gebundenen Rentenvertrag als auch um einen Rentenversicherungsvertrag. Ein Lebensversicherungsvertrag ist ein Versicherungsvertrag, bei dem sich der Aussteller gegen Entgelt verpflichtet, im Fall des Ablebens von einer oder mehreren Personen einen Betrag zu zahlen. Als Lebensversicherungsvertrag gelten auch Verträge, die neben der Zahlung im Todesfall eine oder mehrere zusätzliche Zahlungen vorsehen (zB Ablaufleistungen oder Invaliditätsleistungen). Als eine an den Versicherungsnehmer zahlbare Dividende im Sinne des § 78 Abs. 2 Z 4 GMSG gilt jede Dividende oder ähnliche Ausschüttung an den Versicherungsnehmer. Dazu zählen auch: ausgezahlte oder gutgeschriebene Beträge (einschließlich erhöhter Leistungen), wenn diese Beträge vertraglich nicht festgesetzt sind und von der Erfahrung der Versicherungsgesellschaft oder vom Ermessen der Geschäftsleitung abhängig sind, reduzierte Prämien, die ohne Senkung der Versicherungsprämie zu zahlen gewesen wären, und Rückzahlungen oder Gutschriften, die lediglich auf Erfahrungswerten im Zusammenhang mit den vertraglichen Versicherungsansprüchen beruhen. Die an den Versicherungsnehmer zahlbare Dividende darf die Höhe der bereits vertraglich gezahlten Prämien nicht übersteigen, wobei die Summe der während der Vertragsdauer angefallenen Versicherungsgebühren (unabhängig von deren tatsächlichen Erhebung) und der Gesamtbetrag der vertraglich bereits gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden in Abzug zu bringen sind. Eine an den Versicherungsnehmer zahlbare Dividende umfasst insoweit keine Zahlungen, die als Zinsen zu qualifizieren sind, die an den Kontoinhaber gezahlt oder gutgeschriebenen werden, als diese Zahlungen den Mindestzinssatz übersteigen, der nach örtlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Vertragswert anzuwenden ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.236.027
GZ der Erstfassung
BMF-010221/0820-VI/8/2016
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 209/2016
Stammnummer
72583
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
12.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF