…fremden Dritten in vergleichbaren Situationen abgegolten werden würde. Die gesonderte Übertragbarkeit ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines immateriellen Werts (Z 6.8 OECD-VPL). Beispiele für immaterielle Werte sind sowohl gesetzliche Schutzrechte (zB Patente, Marken- oder Musterrechte), als auch gesetzlich nicht geschütztes Spezialwissen über…
…ob in beiden Fällen zwischen fremden Dritten eine Vergütung dafür vereinbart worden wäre. Rz 180: Im Rahmen von Konzernreorganisationen können typischerweise körperliche Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Anlagen oder Lagerbestände), immaterielle Werte und Rechte (zB Patente, Marken, Know-how oder Kundenlisten) oder Geschäftstätigkeiten ("ongoing concern") übertragen werden…
10.9. Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten (§ 14 TP 10 GebG) 10.9.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr Rz 550: § 14 TP 10 Abs. 1 GebG | Z 1 | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und…
…Umständen des Einzelfalls in Einklang stehen. Beispiel: Die Konzerngesellschaft S entwickelt Patente und übt alle DEMPE-Funktionen in Hinblick auf den immateriellen Wert aus. Einige Jahre lang lizenziert sie die Patente an verbundene und unabhängige Unternehmen und trifft dabei alle Entscheidungen in Hinblick auf das…
…Zinsrisiko, Transportrisiko, Lagerrisiko. Rz 419: Forschung und Entwicklung: Funktionen: zB Auftragsforschung, Grundlagenforschung, Patententwicklung, Produktentwicklung, Produktdesign, Lizenzierung, eingesetzte Wirtschaftsgüter: zB Patente, Lizenzen, Forschungslaboratorien, Risiken: zB Forschungsfehlschläge, Substitutionsrisiko, Marktrisiko, Patentstreitigkeiten, Ausscheiden von Forschungsspitzenkräften. Rz 420: Einkauf: Funktionen: zB Einkauf/Beschaffung, Lieferantenauswahl- und -management, Materialmanagement, Lagerhaltung, eingesetzte Wirtschaftsgüter…
…3.1.3. Beispiele für nicht gebührenpflichtige Verträge Rz 1286: Know-how Verträge; die Überlassung rechtlich nicht geschützten Erfahrungswissens stellt im Gegensatz zu Patenten, Marken und Mustern kein Recht und damit keine unverbrauchbare Sache iSd bürgerlichen Rechts und somit auch keine unverbrauchbare Sache iSd § 33…
27.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge Rz 1364: Als Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Auch Computerprogramme können Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes sein, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen…