RIS AI
12 Treffer412 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1424–143527.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…verfassungsrechtlichen Gründen sind die Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Bestandverträgen, wonach für bestimmte wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahreswert anstelle des neunfachen Jahreswertes zu tragen kommt, auf Bürgschaften zur Besicherung des Bestandentgelts auszudehnen (vgl. VfGH 2.12.1985, B 834/84). Rz…

ZustRL Rz 1–101. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit
geltende FassungRichtlinien12.02.2025

…die erst nach dem 31. Dezember 2020 bekannt gegeben und damit wirksam wird, gilt als Erledigung der Abgabenbehörde, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständig ist (§ 323b Abs. 3 BAO). Rz 7: Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 53 erster Satz…

GebR 2025 Rz 20–232.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

2.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis Rz 20: Sind von mehreren Beteiligten nur einzelne persönlich befreit, so bleibt die Gebühren- und Haftungsschuld (siehe Rz 1187, Rz 1193) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich…

2022-0.891.470Beschwerdezinsenerlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.891.47020.12.2022

…soweit sie für Beschwerdezinsen von Relevanz sind, sind Abgabenbeträge, die aufgrund von Abgaben- oder Haftungsbescheiden zu entrichten sind. Abgesehen von einer Festsetzung oder Selbstberechnung können sie sich auch aus dem Widerruf einer Löschung, Nachsicht oder Entlassung aus der Gesamtschuld sowie aus der Aufhebung von Löschungs…

KfzBStR 2021 Rz 1480–1485C.4. Dauer der Steuerpflicht (§ 4 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

C.4. Dauer der Steuerpflicht (§ 4 KfzStG 1992) Rz 1480: Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Zulassung und dauert bis zum Tag, an dem die Zulassung endet. Die Steuer ist tageweise zu berechnen, angefangene Tage zählen…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 1/2

…wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder der Fälligkeitsfrist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für Umsatzsteuervorauszahlungen Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) von Umsatzsteuervorauszahlungsschuldigkeiten Antrag auf Rückzahlung (Umbuchung, Überrechnung) aus sich ergebender Guthaben von Umsatzsteuervoranmeldungen Anbringen betreffend Nebenansprüche zu Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerzinsen, Säumniszuschläge…

GebR 2025 Rz 1193–119824. Haftung (§ 30 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich also um das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (VwGH 20.4.1989, 89/16/0009). Die Haftungsschuld ist demnach vom Entstehen einer persönlichen Gebührenschuld beim Gebührenschuldner (siehe Rz 1176 ff) abhängig. Die abgabenrechtliche Haftung setzt zwar…

GebR 2025 Rz 692–69810.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe (siehe Rz 173). Rz 694: Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der…

GebR 2025 Rz 1531–153527.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…auf eine weitere Liegenschaft, wird eine unter § 33 TP 18 GebG fallende Hypothek bestellt. 27.8.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1534: Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG ist der Wert der Verbindlichkeit. Der Wert der Verbindlichkeit ist idR nach § 26 GebG…

GebR 2025 Rz 1095–110013.2. Formmangel der Urkunde
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

13.2. Formmangel der Urkunde Rz 1095: In welcher Form die Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet wurde, ist für das Entstehen der Gebührenschuld grundsätzlich unerheblich. Kommt ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels allerdings zivilrechtlich nicht gültig zustande, wie zB bei Ehepakten ohne Notariatsakt, entsteht keine Gebührenschuld…

GebR 2025 Rz 189–1989.2. Gesamtschuldverhältnis bei mehreren Gebührenschuldnern
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Rz 193: Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld für alle übrigen Schuldner. Hat dabei ein Gesamtschuldner die ganze…

GebR 2025 Rz 13–161.6. Verjährung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…festen Gebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957 anwendbar. Rz 14: Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem…