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3 Treffer368 msnur geltende Fassungen
ZustRL Rz 167–1763.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz
geltende FassungRichtlinien12.02.2025

… 30e Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). 3.34.4. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Rz 170: Für die Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30p Familienlastenausgleichsgesetz 1967). 3.34.5. Unentgeltliche Schulbücher Rz 171: In Angelegenheiten des Abschnittes 1c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Unentgeltliche Schulbücher) ist…

ZustRL Rz 47–542.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Gewährung der Schulfahrtbeihilfe (zB § 30e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§ 30p Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Rz 51a: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber…

GMSR Rz 26–304. Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen (§§ 29 bis 32 GMSG, § 82 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Einrichtung im relevanten Staat ist und, soweit erforderlich, ein entsprechendes Visum hat; Lehrer, Lehrling oder Praktikant an einer (Bildungs-)Einrichtung im relevanten Staat ist oder an einem Kulturaustauschprogramm teilnimmt und, soweit erforderlich, ein entsprechendes Visum hat; an eine diplomatische Vertretung, eine konsularische Vertretung oder eine…