…Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt. Rz 1725: Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben (§ 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden…
…befreit: Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen; die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher sowie Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. Rz 1814: Ebenfalls von den…
…9.2024, 2024-0.673.958, hinsichtlich der Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eingearbeitet. | Abschnitt 29.3. Rz 1726 ff | Es werden Aussagen zum Anwendungsbereich der Gebührenbefreiung für Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, getroffen…