Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1813–1816
31.1.10. Befreiungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
31.1.10. Befreiungen
31.1.10.1. Befreiungen im AVG
Rz 1813:
Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit:
Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen;
die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher sowie
Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
Rz 1814:
Ebenfalls von den Bundesverwaltungsabgaben ausgenommen ist die Bestimmung von Zeugen- und Beteiligtengebühren.
Rz 1815:
Die Befreiungstatbestände des § 78a AVG sind auch auf Verwaltungsabgaben außerhalb der BVwAbgV, wie beispielsweise solche nach § 15 MeldeV, anzuwenden (vgl. VwGH 27.4.2004, 2003/05/0082). Dies gilt auch für Befreiungstatbestände außerhalb des AVG.
31.1.10.2. Befreiungen im GebG
Rz 1816:
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§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. c
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Befreiung für Erteilungen oder Neuausstellungen eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV".
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§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. d
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Befreiung für ausgestellte Schriften und vorgenommene Amtshandlungen in Verfahren um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.
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§ 14 TP 8 Abs. 5
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Befreiung für Erteilungen und Neuausstellungen von Aufenthaltstiteln gemäß § 14 TP 8 Abs. 4, Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 14 TP 8 Abs. 4a und Schriften gemäß § 14 TP 8 Abs. 4c.
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§ 14 TP 9 Abs. 3
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Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 und 2 und für die darin angeführten Amtshandlungen.
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§ 14 TP 11 Abs. 3
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Befreiung für Ausstellungen der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und für die darin angeführten Amtshandlungen.
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§ 14 TP 12 Abs. 6
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Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 12 Abs. 2 und für die in § 14 TP 12 Abs. 2 angeführten Amtshandlungen
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§ 14 TP 14 Abs. 3
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Befreiung für Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 ausgestellt werden.
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§ 14 TP 16 Abs. 4
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Befreiung für die in § 14 TP 16 Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen.
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§ 14 TP 19 Abs. 5
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Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 19 Abs. 1 angeführten Schriften und für die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen.
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§ 14 TP 20 Abs. 5
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Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 20 Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen.
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§ 14 TP 21 Abs. 8
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Befreiung für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren angenommen Amtshandlungen sowie für die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
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§ 14 TP 22 Abs. 5
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Befreiung für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
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§ 14 TP 24 Abs. 5
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Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 24 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
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§ 14 TP 25 Abs. 7
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Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 25 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
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§ 35 Abs. 6
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Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden.
Randzahlen 1817 bis 1849: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 MeldeV, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002
- § 78a AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 1
- VO 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1
- Art. 18 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF