…"Prima", "Sekunda") oder Wechselabschriften (Art. 67 Wechselgesetz 1955, Kopien), die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel…
… Der Indossatar ist ein am Indossament Beteiligter. Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform (Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen. Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person…
…Beispiel: Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden. Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr…